Artikel 58 Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women’s Champions League

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
58.01

Der Lizenzbewerber hat nachzuweisen, dass zum 31. März des Jahres, das der lizenzierten Spielzeit vorausgeht, keine überfälligen Verbindlichkeiten (gemäß Anhang F) gegenüber Arbeitnehmern aus vor dem 28. Februar des Jahres, das der lizenzierten Spielzeit vorausgeht, entstandenen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen bestanden haben.

58.02

Verbindlichkeiten sind alle Formen von den Arbeitnehmern infolge vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen geschuldeten Vergütungen wie Löhne, Gehälter, Zahlungen für Bildrechte, Boni und sonstige Leistungen .

58.03

Der Begriff „Arbeitnehmer“ bezieht sich auf folgende Personen:

  1. alle Berufsspielerinnen gemäß FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern;

  2. das gesamte administrative, technische, medizinische und Sicherheitspersonal, das eine Funktion gemäß Artikel 35 bis Artikel 42 ausübt; und

  3. Dienstleistungsanbieter, die eine Funktion gemäß Artikel 35 bis Artikel 42 ausüben.

58.04

Ist einer der „Arbeitnehmer“ bei einem Unternehmen in der rechtlichen Konzernstruktur oder im Berichtskreis, das nicht der Lizenzbewerber ist, beschäftigt, unter Vertrag, beratend tätig oder mit der Erbringung anderweitiger Dienstleistungen betraut, müssen diese Verbindlichkeiten ebenfalls gemäß Abs. 1 berücksichtigt werden.

58.05

Verbindlichkeiten gegenüber Personen, die aus welchen Gründen auch immer nicht mehr beim Lizenzbewerber bzw. einem Unternehmen in der rechtlichen Konzernstruktur des Lizenzbewerbers beschäftigt sind, fallen unter dieses Kriterium und müssen innerhalb der vertraglich bzw. gesetzlich festgelegten Zeitspanne beglichen werden, unabhängig davon, wie solche Verbindlichkeiten in den Abschlüssen geführt werden.

58.06

Der Lizenzbewerber hat ein Arbeitnehmerverzeichnis zu erstellen und dem Lizenzgeber einzureichen, das die folgenden Saldi für die Arbeitnehmer am 28. Februar des Jahres, das der lizenzierten Spielzeit vorausgeht, enthält:

  1. gesamter zu bezahlender Saldo;

  2. gesamte überfällige Verbindlichkeiten sowie verbleibende überfällige Verbindlichkeiten am 31. März (vom 28. Februar verlängert);

  3. gesamte aufgeschobene Verbindlichkeiten (gemäß Anhang F); und

  4. gesamte strittige Verbindlichkeiten (gemäß Anhang F).

58.07

Zu jeder am 28. Februar überfälligen, aufgeschobenen bzw. strittigen Verbindlichkeit sind zusammen mit erläuternden Bemerkungen mindestens folgende Informationen anzugeben:

  1. Name und Position/Funktion des Arbeitnehmers (unabhängig davon, ob die Person im Jahr bis zum 28. Februar angestellt oder beauftragt war);

  2. Vertragsbeginn und Vertragsende (falls zutreffend);

  3. überfällige Beträge, einschließlich Fälligkeitstermin(e) für jeden ausstehenden Posten und gegebenenfalls zwischen dem 28. Februar und 31. März bezahlte Beträge zusammen mit den Abwicklungstermin und verbleibenden überfälligen Verbindlichkeiten, zahlbar bis 31. März (vom 28. Februar verlängert);

  4. aufgeschobene Beträge, einschließlich der ursprünglichen und neuen Fälligkeitstermin(e) für jeden aufgeschobenen Posten und des Datums der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien; und

  5. strittige Beträge, einschließlich der Aktenzeichen und einer kurzen Beschreibung der Positionen aller beteiligten Parteien.

58.08

Der Lizenzbewerber muss seine Verbindlichkeiten gemäß Arbeitnehmerverzeichnis mit seinen zugrundeliegenden Rechnungslegungsunterlagen abstimmen.

58.09

Der Lizenzbewerber muss bestätigen, dass das Arbeitnehmerverzeichnis vollständig und korrekt ist und mit diesem Reglement übereinstimmt. Diese Bestätigung erfolgt anhand einer kurzen Mitteilung, die vom Vorstand bzw. zeichnungsberechtigten Personen des Lizenzbewerbers unterzeichnet ist.