Artikel 57 Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Fußballklubs - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women’s Champions League

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
57.01

Der Lizenzbewerber hat nachzuweisen, dass zum 31. März des Jahres, das der lizenzierten Spielzeit vorausgeht, keine überfälligen Verbindlichkeiten (gemäß Anhang F) gegenüber anderen Fußballklubs aus vor dem 28. Februar des Jahres, das der lizenzierten Spielzeit vorausgeht, erfolgten Spielertransfers bestanden haben.

57.02

Verbindlichkeiten sind anderen Fußballklubs geschuldete Beträge, die folgendermaßen entstehen:

  1. Transfers von Berufsspielerinnen (gemäß dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern), einschließlich Verbindlichkeiten aus der Erfüllung bestimmter Bedingungen;

  2. erstmals als Berufsspielerinnen registrierte Fußballerinnen, einschließlich Verbindlichkeiten aus der Erfüllung bestimmter Bedingungen;

  3. Ausbildungsentschädigungen und Solidaritätsbeiträge gemäß dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern;

  4. durch eine zuständige Behörde entschiedene gesamtschuldnerische Haftung für die Kündigung eines Vertrags durch eine Spielerin.

57.03

Der Lizenzbewerber muss eine Transferübersicht erstellen und dem Lizenzgeber vorlegen, es sei denn, die Transferinformationen wurden bereits im Rahmen der geltenden nationalen Transferbestimmungen beim Lizenzgeber eingereicht (z.B. nationale Clearingstelle), und der Lizenzgeber ist in der Lage, alle geforderten Informationen gemäß Abs. 4 und 5 zu entnehmen und zu beurteilen. Die Transferübersicht ist auch dann zu erstellen, wenn es während des betreffenden Zeitraums nicht zu Transfers/Ausleihen kam.

57.04

Der Lizenzbewerber hat darin folgende Angaben zu machen:

  1. alle in den zwölf Monaten bis zum 28. Februar infolge von Transferverträgen erfolgten neuen Spielerregistrierungen (einschließlich Ausleihen), unabhängig davon, ob ein Betrag aussteht, der bis zum 28. Februar zu begleichen ist;

  2. alle Transfers, für die ein Betrag aussteht, der bis zum 28. Februar zu begleichen ist (unabhängig von einer Freistellung oder Registrierung von Spielerinnen oder dem Zeitpunkt des Transfers); und

  3. alle Transfers, für die am 28. Februar Beträge strittig sind.

57.05

Die Transferübersicht muss (für jeden Spielertransfer) mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. Name und Geburtsdatum der Spielerin;

  2. Datum des Transfervertrags;

  3. Name des Fußballklubs, welcher der Gläubiger ist;

  4. bezahlte oder geschuldete Transfersumme (oder Leihsumme) einschließlich Ausbildungsentschädigung und Solidaritätsbeitrag, selbst wenn die Bezahlung vom Gläubiger noch nicht verlangt wurde;

  5. weitere bezahlte oder geschuldete Direktkosten im Zusammenhang mit der Spielerregistrierung;

  6. weitere bezahlte oder geschuldete Entschädigungen im Zusammenhang mit einem Transfervertrag;

  7. vor dem 28. Februar und den Zahlungsfristen bezahlte Beträge;

  8. ausstehender Saldo, zahlbar bis 28. Februar, einschließlich Fälligkeitstermin für jeden ausstehenden Posten;

  9. am 28. Februar überfällige Beträge, einschließlich Fälligkeitstermin für jeden ausstehenden Posten und gegebenenfalls zwischen dem 28. Februar und 31. März bezahlte Beträge zusammen mit dem Abwicklungstermin und verbleibenden überfälligen Verbindlichkeiten, zahlbar bis 31. März (vom 28. Februar verlängert), zusammen mit erläuternden Bemerkungen;

  10. am 28. Februar aufgeschobene Beträge (gemäß Anhang F), einschließlich des ursprünglichen und neuen Fälligkeitstermins für jeden aufgeschobenen Posten und des Datums der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien;

  11. am 28. Februar strittige Beträge (gemäß Anhang F), einschließlich der Aktenzeichen und einer kurzen Beschreibung der Positionen aller beteiligten Parteien; und

  12. bedingte Beträge (Eventualverbindlichkeiten), die per 28. Februar noch nicht bilanziert wurden.

57.06

Der Lizenzbewerber muss seine Verbindlichkeiten gemäß der Transferübersicht mit seinen zugrundeliegenden Rechnungslegungsunterlagen abstimmen.

57.07

Der Lizenzbewerber muss bestätigen, dass die Transferübersicht vollständig und korrekt ist und mit diesem Reglement übereinstimmt. Diese Bestätigung erfolgt anhand einer kurzen Mitteilung, die vom Vorstand bzw. zeichnungsberechtigten Personen des Lizenzbewerbers unterzeichnet ist.