Mit Ausnahme der in Abs. 2 unten aufgeführten Kriterien muss ein Klub die in diesem Kapitel definierten Kriterien erfüllen, um eine Lizenz zu erhalten, die zur Teilnahme an der UEFA Women’s Champions League berechtigt.
Die Nichterfüllung der Kriterien aus Artikel 24 bis Artikel 31, Artikel 34, Artikel 36, Artikel 41 und von Artikel 44 bis Artikel 48 sowie Absatz 21.02 führt nicht zur Verweigerung einer Lizenz, sondern zu einer Sanktion durch den Lizenzgeber gemäß seinem Sanktionskatalog (vgl. Artikel 8).