Artikel 45 Dienstleistungsanbieter - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women’s Champions League

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
1 June 2022
45.01

Wird einem Dienstleistungsanbieter in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung eine Funktion übertragen, muss der Lizenzbewerber einen schriftlichen Vertrag mit dem Dienstleistungsanbieter unterzeichnen. Dieser muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. festgelegte Aufgaben und Verantwortlichkeiten;

  2. Informationen zu der/den für die Funktion verantwortlichen Person(en), einschließlich einschlägiger Qualifikationen.