B.1 Grundsätze - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women’s Champions League

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
B.1.1

Das UEFA-Exekutivkomitee entscheidet über die Anträge der UEFA-Mitgliedsverbände auf Delegierung der Zuständigkeiten für die Klublizenzierung an die bzw. auf Entzug der Zuständigkeiten für die Klublizenzierung von der ihnen angeschlossenen Liga gemäß Absatz 5.02.

B.1.2

Angemessen begründete Anträge können der UEFA jederzeit vorgelegt werden. Alle der UEFA vor Beginn des Kernprozesses schriftlich vorgelegten Anträge werden für die kommende Spielzeit berücksichtigt.

B.1.3

Der Zeitpunkt der Einreichung eines solchen Antrags muss sorgfältig abgewogen werden. Um die Kontinuität der Wettbewerbe nicht zu beeinträchtigen, akzeptiert die UEFA während des Kernprozesses keinerlei Anträge auf Delegierung oder Entzug der Zuständigkeit für die Klublizenzierung.

B.1.4

Das UEFA-Exekutivkomitee kann Delegierungsanträge genehmigen, wenn der UEFA-Mitgliedsverband schriftlich bestätigt, dass die Liga

  1. dem UEFA-Mitgliedsverband angeschlossen ist und schriftlich bestätigt hat, dass sie die Statuten, Reglemente und Entscheidungen der zuständigen Organe des UEFA-Mitgliedsverbands anerkennt;

  2. für die nationale Meisterschaft der höchsten Spielklasse verantwortlich ist;

  3. sich mit ihrem UEFA-Mitgliedsverband über die Verwendung der finanziellen Beiträge, die von der UEFA zu Klublizenzierungszwecken an den UEFA-Mitgliedsverband gezahlt werden, geeinigt hat;

  4. eine schriftliche Entscheidung der Legislative der ihr angeschlossenen Liga vorlegt, worin diese sich gegenüber der UEFA zur Erfüllung folgender Aufgaben schriftlich verpflichtet:

    1. über ein nationales Klublizenzierungsreglement zu verfügen, mit dem die Kriterien des UEFA-Klublizenzierungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Reglements und künftigen diesbezüglichen Änderungen umgesetzt werden;

    2. der UEFA und den in ihrem Auftrag handelnden Organen/Beauftragten jederzeit und vollständig den erforderlichen Zugang zur Überprüfung des Klublizenzierungsverfahrens und der Entscheidungen der Entscheidungsorgane zu gewähren;

    3. der UEFA und den in ihrem Auftrag handelnden Gremien/Organen zu gestatten, bei den Klubs, die sich für die UEFA Women’s Champions League qualifizieren, jederzeit Compliance Audits durchzuführen;

    4. Entscheidungen der UEFA zu Ausnahmen oder Compliance Audits zu akzeptieren;

    5. gegenüber den betreffenden Parteien angemessene Sanktionen gemäß den UEFA-Empfehlungen oder -Entscheidungen zu verhängen.