Artikel 5 Zuständigkeiten des Lizenzgebers - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women’s Champions League

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
5.01

Lizenzgeber ist ein UEFA-Mitgliedsverband. Er reglementiert das Klublizenzierungsverfahren.

5.02

Unter bestimmten Voraussetzungen, die in Anhang B näher erläutert werden, kann ein UEFA-Mitgliedsverband die Durchführung des Klublizenzierungsverfahrens an die ihm angeschlossene Liga delegieren. Gegenüber der UEFA bleibt der UEFA-Mitgliedsverband für die ordnungsgemäße Implementierung des Klublizenzierungsverfahrens haftbar und verantwortlich, unabhängig davon, ob eine Delegierung stattfindet oder nicht.

5.03

Der Lizenzgeber hat gemäß dem in Anhang C festgelegten Verfahren sicherzustellen, dass alle anwendbaren Bestimmungen aus Teil II dieses Reglements in das nationale Klublizenzierungsreglement integriert werden, das der UEFA in einer der offiziellen UEFA-Sprachen zur Überprüfung vorgelegt werden muss.

5.04

Insbesondere hat der Lizenzgeber:

  1. eine angemessene Lizenzadministration gemäß Artikel 6 einzurichten;

  2. mindestens zwei Entscheidungsorgane gemäß Artikel 7 zu bilden;

  3. einen Sanktionskatalog gemäß Artikel 8 zusammenzustellen;

  4. den Kernprozess gemäß Artikel 10 zu definieren;

  5. die von den Lizenzbewerbern eingereichten Unterlagen zu prüfen, zu beurteilen, ob diese ausreichend sind, und das Beurteilungsverfahren in Übereinstimmung mit Artikel 11 festzulegen;

  6. die Gleichbehandlung aller Lizenzbewerber sicherzustellen und ihnen die volle Vertraulichkeit hinsichtlich aller im Rahmen des Klublizenzierungsverfahrens eingereichten Informationen zu gewährleisten, wie in Artikel 12 beschrieben;

  7. zu seiner Zufriedenheit zu entscheiden, ob die einzelnen Kriterien erfüllt sind und welche zusätzlichen Informationen gegebenenfalls für die Erteilung der Lizenz benötigt werden.