Artikel 3 Treu und Glauben - Bewerbungsverfahren

Bewerbungsreglement UEFA-Endspiele und -Endrunden

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Bidding
Language
Deutsch
Enforcement Date
16 December 2021
3.01

Jede am Bewerbungsverfahren beteiligte Partei (einschließlich der Vertreter der UEFA und der Bewerber) hat sich an die in Kapitel III aufgeführten allgemeinen Grundsätze zu halten und sicherzustellen, dass alle ihre Angestellten, Vertreter, Agenten, Partner, Vertragsnehmer (einschließlich Experten) und Teilhaber diese Grundsätze einhalten.

3.02

Die Bewerber garantieren, dass alle der UEFA im Verlauf des Bewerbungsverfahrens gelieferten Informationen und Darstellungen (u.a. alle in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen Informationen und Darstellungen) wahrheitsgetreu, genau und nicht irreführend sind. Ein Bewerber darf der UEFA keine wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit seinen Bewerbungsunterlagen und/oder seiner Bewerbung für die Ausrichtung eines UEFA-Endspiels oder einer UEFA-Endrunde vorenthalten, die ihm während des Bewerbungsverfahrens bereits bekannt sind. Die UEFA verlässt sich vollständig auf alle Informationen, Darstellungen, Garantien, Zusicherungen und anderen in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen Zusagen, die für den betreffenden Bewerber verbindlich sind.