Artikel 22 Besuche - Bewerbungsverfahren

Bewerbungsreglement UEFA-Endspiele und -Endrunden

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Bidding
Language
Deutsch
Enforcement Date
16 December 2021
22.01

Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens dürfen die Bewerber keine UEFA-Vertreter in ihr Gebiet einladen. Davon ausgenommen sind von der UEFA in Übereinstimmung mit Absatz 13.02, mit Absatz 13.05 oder mit Absatz 14.01 organisierte Inspektionsbesuche und andere offizielle Arbeitssitzungen oder Treffen.

22.02

Besucht ein UEFA-Vertreter während des Bewerbungsverfahrens zu irgendeinem Zeitpunkt die Gebiete von Bewerbern unabhängig vom Bewerbungsverfahren, dürfen die Bewerber während eines solchen Besuchs nicht für ihre Beteiligung am Bewerbungsverfahren werben oder andere Vorteile im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren von einem solchen Besuch erlangen. Bewerber dürfen keine Reise- und Unterbringungskosten oder andere Ausgaben im Zusammenhang mit einem solchen Besuch übernehmen.

22.03

Unter Vorbehalt von Artikel 19 können Bewerber Besuche für Medienvertreter organisieren, um für ihre Beteiligung am Bewerbungsverfahren zu werben, vorausgesetzt, dass diese Vertreter ihre dadurch anfallenden Kosten und Ausgaben selber tragen.