Artikel 13 Phase für die Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen - Bewerbungsverfahren

Bewerbungsreglement UEFA-Endspiele und -Endrunden

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Bidding
Language
Deutsch
Enforcement Date
16 December 2021
13.01

Nach Bekanntgabe der Bewerber werden diesen innerhalb der per Rundschreiben mitgeteilten Frist die Bewerbungsanforderungen bekanntgegeben.

13.02

Die UEFA stellt alle gewünschten Erklärungen und Informationen im Zusammenhang mit den Bewerbungsanforderungen bereit.

13.03

Bewerber müssen die vorläufigen Bewerbungsunterlagen spätestens bis zu der in den Bewerbungsanforderungen festgelegten Frist einreichen.

13.04

Die UEFA überprüft die vorläufigen Bewerbungsunterlagen und legt auf Grundlage ihrer Umsetzbarkeit und der Erfüllung der Bewerbungsanforderungen fest, welche für eine Fertigstellung zugelassen werden.

13.05

Sofern es die UEFA als notwendig erachtet, kann sie während der Phase für die Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen mit einigen oder allen Bewerbern an ihrem Sitz in Nyon oder im Gebiet eines Bewerbers Treffen oder Arbeitssitzungen zu technischen Fragen durchführen.

13.06

Antworten auf Anfragen der Bewerber um zusätzliche Informationen lässt die UEFA diesen in einer Weise zukommen, die nach ihrer eigenen Einschätzung angemessen ist.

13.07

Die Bewerber müssen ihre Bewerbungsunterlagen innerhalb der per Rundschreiben mitgeteilten Frist einreichen. Bewerber, die ihre Bewerbungsunterlagen nach dieser Frist einreichen, werden für die Evaluationsphase nicht berücksichtigt. Die Bewerber können nach dieser Frist keine zusätzlichen Dokumente und/oder Informationen mehr einreichen oder Änderungen an ihren Bewerbungsunterlagen anbringen, es sei denn, sie werden von der UEFA ausdrücklich dazu aufgefordert.