Artikel 14 Evaluationsphase - Bewerbungsverfahren

Bewerbungsreglement UEFA-Endspiele und -Endrunden

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Bidding
Language
Deutsch
Enforcement Date
16 December 2021
14.01

Die UEFA kann jederzeit nach eigenem Ermessen einen Inspektionsbesuch im Gebiet des Bewerbers organisieren. Die UEFA erteilt den betreffenden Bewerbern im Voraus detaillierte Informationen zu den Anforderungen und zur Form dieses Inspektionsbesuchs. Sofern es die UEFA als notwendig erachtet, kann sie mit dem entsprechenden Bewerber weitere Treffen oder Arbeitssitzungen zu technischen Fragen durchführen.

14.02

Die UEFA und etwaige von ihr beauftragte Experten prüfen die Bewerbungsunterlagen und erarbeiten innerhalb der vom UEFA-Exekutivkomitee festgelegten Frist für jede Bewerbung einen schriftlichen Evaluationsbericht.

14.03

Die für den jeweiligen Wettbewerb zuständige UEFA-Kommission unterstützt das Verfahren zur Auswahl des Ausrichters.

14.04

Die UEFA Club Competitions SA unterstützt das Verfahren zur Auswahl der Ausrichter für UEFA-Endspiele.

14.05

Die Bewerber werden rechtzeitig informiert, falls sie die Gelegenheit erhalten, ihre Bewerbung dem Exekutivkomitee vor der Wahl zu präsentieren.

14.06

Das UEFA-Exekutivkomitee bestimmt die einzelnen Ausrichterverbände mittels einer Wahl auf der Grundlage der von der UEFA-Administration vorbereiteten schriftlichen Evaluationsberichte. Die Wahl wird in Übereinstimmung mit dem Wahlverfahren gemäß Anhang A durchgeführt. Anschließend wird die UEFA die entsprechenden Bewerbungsvereinbarungen gegenzeichnen.

14.07

Für folgende Endrunden ist das Wahlverfahren gemäß Anhang A nicht anwendbar: UEFA-U19-Europameisterschaft, UEFA-U17-Europameisterschaft, UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft, UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft und UEFA-U19-Futsal-Europameisterschaft.