A.1 Allgemeines - Bewerbungsverfahren

Bewerbungsreglement UEFA-Endspiele und -Endrunden

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Bidding
Language
Deutsch
Enforcement Date
16 December 2021
A.1.1

Das Wahlverfahren wird durch die folgenden Bestimmungen geregelt. Gegebenenfalls gelten die einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten.

A.1.2

Bewerber werden nur zum Wahlverfahren zugelassen, wenn die UEFA-Administration die Bewerbungsanforderungen als erfüllt erachtet.

A.1.3

Es wird geheim abgestimmt, sofern mehr als ein Bewerber zum Wahlverfahren zugelassen ist. Falls die Anzahl der zum Wahlverfahren zugelassenen Bewerber kleiner oder gleich der Anzahl der zu vergebenden Ausgaben ist, kann das UEFA-Exekutivkomitee entscheiden, anderweitig zu verfahren.

A.1.4

Stimmen können nicht in Vertretung abgegeben werden.

A.1.5

Der UEFA-Präsident bzw. die Mitglieder des UEFA-Exekutivkomitees sind von den Beratungen und dem Wahlverfahren ausgeschlossen, wenn sie mit einem Bewerber verbunden sind oder in Fällen, in denen ein Interessenkonflikt besteht.

A.1.6

Den Vorsitz der UEFA-Exekutivkomiteesitzung, bei der die Wahl vorgenommen wird, übernimmt der UEFA-Präsident bzw. bei dessen Verhinderung der erste Vizepräsident. Ist auch der erste Vizepräsident verhindert, bestimmt das Exekutivkomitee einen anderen Vizepräsidenten als Vorsitzenden.

A.1.7

Die Mitglieder des UEFA-Exekutivkomitees sind nicht verpflichtet, die ihnen in einem Wahlgang zustehende Stimme abzugeben (d.h. Stimmenthaltungen sind gestattet). Dies gilt nicht für den Vorsitzenden, der sich seiner Stimme nicht enthalten kann, wenn er gemäß Anhang A den Stichentscheid hat (unter solchen Umständen ist es dem Vorsitzenden freigestellt, diesen per Los auszuüben).

A.1.8

Enthaltungen und ungültige Wahlzettel werden nicht berücksichtigt.