Artikel 63 Kommerzielle Rechte – Endrunde - U21-EM

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
U21
Edition
2023-25
Language
Deutsch
Enforcement Date
30 January 2023
63.01

Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Verbände und Dritter – besitzt die kommerziellen Rechte an der Endrunde und darf alle Einnahmen aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte an der Endrunde verwerten, einbehalten und verteilen, einschließlich jener im Zusammenhang mit den offiziellen Trainingsplätzen der teilnehmenden Verbände. Die UEFA übt ihr Recht auf Verwertung der kommerziellen Rechte in eigenem Ermessen und weltweit aus.

63.02

Die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem offiziellen Trainingsgelände beginnen zwei Tage vor dem ersten Spiel der Endrunde und enden nach Abschluss der Endrunde.

63.03

Alle teilnehmenden Verbände müssen die UEFA in allen notwendigen Belangen unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten, indem sie alle von der UEFA nach deren eigenem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen treffen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte an der Endrunde zu verbieten, zu verhindern bzw. zu stoppen sowie um sicherzustellen, dass alle kommerziellen Rechte ausschließlich, exklusiv und ohne Einschränkungen im Besitz der UEFA bleiben und dass die UEFA sie in dieser Weise verwerten kann. In diesem Zusammenhang ist es den Verbänden untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die bestimmten Bedingungen unterliegen kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder zu verwerten. Die Verbände müssen sicherstellen, dass ihre Spieler, Trainer und anderen Angestellten sowie ihre kommerziellen und anderen Partner darauf verzichten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die diese nach eigenem Ermessen erteilen oder verweigern kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder anderweitig zu verwerten.

63.04

Ab der Ankunft des Verbands am Spielort der Endrunde bis zum Abschluss der Endrunde darf ein teilnehmender Verband in Stadien der Endrunde und bei offiziellen UEFA-Medienkonferenzen weder eine kommerzielle Identifikation noch ein Branding eines Dritten zeigen (auch nicht auf der Kleidung). Davon ausgenommen sind:

  1. die bei inoffiziellen Trainingseinheiten verwendete Kleidung;

  2. der Medienkonferenzraum in ihrem offiziellen Trainingszentrum (bzw. ein anderer von der UEFA genehmigter Medienkonferenzraum), wenn er für inoffizielle Veranstaltungen oder Aktivitäten verwendet wird;

  3. die Herstelleridentifikation auf der Kleidung in Übereinstimmung mit dem UEFA-Ausrüstungsreglement.

63.05

Den an der Endrunde teilnehmenden Verbänden kann die Erlaubnis erteilt werden, Lehrfilme zu produzieren, die keinem anderen Zweck als der verbandsinternen Schulung von Spielern, Schiedsrichtern und Offiziellen dienen dürfen. Die Produktion solcher Lehrfilme unterliegt der schriftlichen Genehmigung durch die UEFA-Administration. In einer solchen Genehmigung sind auch die finanziellen und sonstigen Bedingungen festgelegt. Die für solche Filmcrews zur Verfügung stehenden Standorte sind begrenzt, weshalb entsprechende Gesuche der UEFA-Administration spätestens 30 Tage vor Beginn der Endrunde zu unterbreiten sind. Alle praktischen Vorkehrungen für die Produktion solcher Filme, einschließlich Zugang, Arbeitsbereiche, Anzahl und Größe der Filmcrews, zu verwendende Kameraarten usw. werden von der UEFA im Voraus per Rundschreiben oder ähnlichem Kommunikationsmittel mitgeteilt. Auf Verlangen der UEFA muss sämtliches relevantes Filmmaterial innerhalb von 24 Stunden nach Anfrage der UEFA zur Verfügung gestellt werden.

63.06

Jeder teilnehmende Verband gewährt der UEFA optimale Unterstützung bei der Umsetzung der kommerziellen Rechte und verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was eine Beeinträchtigung der von der UEFA an ihre Partner übertragenen Rechte zur Folge haben könnte.

63.07

Jeder teilnehmende Verband muss (gegebenenfalls) der UEFA helfen, gegen Aktivitäten vorzugehen, die das kommerzielle Programm der UEFA zu untergraben und den Wert der kommerziellen Rechte zu schwächen versuchen. Diesbezüglich muss jeder teilnehmende Verband der UEFA angemessene Unterstützung leisten, um zu verhindern, dass Dritte Aktivitäten ohne Genehmigung der UEFA durchführen und so ihre Produkte, Dienstleistungen und Marken direkt oder indirekt mit der UEFA oder dem Wettbewerb in Verbindung bringen. Insbesondere muss jeder teilnehmende Verband Dritten, denen sie Rechte übertragen, solche Aktivitäten verbieten. Zusätzlich darf kein teilnehmender Verband eine Person ins Stadion lassen, die mit großer Wahrscheinlichkeit durch ihr Handeln das kommerzielle Programm der UEFA untergraben würde.

63.08

Jeder teilnehmende Verband hat das von der UEFA geschaffene kommerzielle Programm für die Endrunde, einschließlich der Promotion-Programme der UEFA und ihrer Partner (z.B. Ballkinder, Spielerbegleitkinder, Spielballkind, Fahnenträger, Spieler-des-Spiels-Auszeichnung oder Stadionführungen) zu unterstützen und sicherzustellen, dass seine Spieler, Offiziellen und übrigen Angestellten dies ebenfalls tun.

63.09

Die UEFA kann nach ihrem Ermessen Verbänden das Recht gewähren, bestimmte Medienrechte zu verwerten und bestimmte zusätzliche Zugangsrechte zu beantragen, um jeweils Filmaufnahmen von Spielen, an denen sie beteiligt sind, zu machen. Alle gewährten Rechte bzw. jeglicher gewährter Zugang unterliegt den von der UEFA herausgegebenen Medienrichtlinien.

63.10

Auf Verlangen der UEFA müssen alle von Verbänden gemäß  Absatz 63.09 oben und den Medienrichtlinien produzierten und verwerteten Inhalte mit der UEFA, den UEFA-Medienpartnern und/oder von der UEFA ernannten Dritten (in jedem Fall von der UEFA bestimmt und unter Einhaltung der UEFA-Richtlinien und -Reglemente) im Hinblick auf die Verwertung durch die UEFA und/oder die UEFA-Medienpartner geteilt werden. Jeder Verband überträgt der UEFA hiermit kostenlos (einschließlich etwaiger künftiger Rechte) alle bestehenden Rechte, Titel und Ansprüche (einschließlich sämtlicher Immaterialgüterrechte und vergleichbarer Rechte wie Leistungsschutzrechte), die er mitunter weltweit an von ihm gemäß  Absatz 63.09 oben und den Medienrichtlinien produziertem Bildmaterial (Material) erwirbt oder hält (einschließlich sämtlicher Rechte zur Ausstrahlung und/oder mehrfachen Ausstrahlung/Weitersendung des entsprechenden Materials), ob erworbene, bedingte oder künftige Rechte, frei von jeglichen Lasten und Schulden für die gesamte Dauer solcher Rechte (einschließlich jeglicher Verlängerungen, Umkehrungen oder Erneuerungen der Rechte). In Jurisdiktionen in denen eine solche Übertragung keine Gültigkeit hat, muss der Verband: (i) solche Rechte ausschließlich zu Gunsten der UEFA halten; und (ii) der UEFA eine kostenlose, weltweit uneingeschränkte, unwiderrufliche, exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und gebührenfreie Lizenz für alle diese Rechte und ihre gesamte Dauer (einschließlich jeglicher Verlängerungen, Umkehrungen oder Erneuerungen der Rechte) gewähren.  Eine solche Übertragung (und gegebenenfalls eine solche Lizenz) umfasst unter anderem das Recht, das Material auf jede bekannte und noch nicht bekannte Weise zu verwenden, zu übertragen, auszustrahlen, zu veröffentlichen, zu reproduzieren und abzuändern und es Dritten (einschließlich UEFA-Medienpartnern) durch die Vergabe einer Lizenz zu ermöglichen, dasselbe zu tun.