Es muss ein vollständig ausgerüsteter ALS-Rettungswagen mit mindestens einem Rettungsassistenten und einem Fahrer bereitstehen, der ausschließlich der Versorgung von Spielern, Mannschaftsoffiziellen, Schiedsrichterteam und Spielbeauftragten vorbehalten ist; diese Vorschrift gilt:
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am Spieltag beim/im Stadion / bei der Halle in allen UEFA-Wettbewerben;
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am Vortag des Spiels bei Trainingseinheiten der Mannschaft in der UEFA Champions League, der UEFA Women’s Champions League, der UEFA Europa League, der UEFA Conference League, der UEFA-Fußball-Europameisterschaft, der UEFA-Frauen-Europameisterschaft einschließlich UEFA Nations League und European Qualifiers, der UEFA Nations League und dem UEFA-Superpokal.
Der Rettungswagen muss mit einem vollständig ausgerüsteten Notfallkoffer einschließlich tragbarer Sauerstoffflasche und einem AED-Defibrillator ausgestattet sein und getrennt von der medizinischen Ausrüstung am Spielfeldrand bereitstehen. Er muss in einem Bereich platziert sein, der im Falle eines medizinischen Notfalls den besten und schnellsten Zugang vom Spielfeld und/oder den Umkleidekabinen ermöglicht. Diese Vorschrift gilt:
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ab zwei Stunden vor Spielbeginn bis eine Stunde nach Spielende;
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ab einer halben Stunde vor Beginn der ersten Trainingseinheit am Vortag des Spiels bis eine halbe Stunde nach Ende der letzten Trainingseinheit (falls zutreffend gemäß Absatz 14.01b).
Der Ausrichter muss den Mannschaftsärzten bei Ankunft im Stadion / in der Halle den Standort des Rettungswagens mitteilen.
Für Trainingseinheiten am Vortag des Spiels in anderen als den in Absatz 14.01b) aufgeführten Wettbewerben muss der Ausrichter gewährleisten, dass ein Rettungswagen mit mindestens einem Rettungsassistenten und einem Fahrer maximal 15 Minuten vom Ort der Trainingseinheit bereitsteht, um einen Patienten im Notfall ohne Verzögerung abtransportieren zu können. Kann dies nicht gewährleistet werden, muss ein ALS-Rettungswagen vor Ort bereitstehen.
Für alle übrigen Trainingseinheiten im Zusammenhang mit einem UEFA-Spiel oder -Turnier sollte der Ausrichter gewährleisten, dass ein ALS-Rettungswagen mit mindestens einem Rettungsassistenten und einem Fahrer an einem geeigneten Ort bereitsteht, um einen Patienten im Notfall ohne Verzögerung abtransportieren zu können.
Wenn ein Rettungswagen beim/im Stadion / bei der Halle vorgeschrieben ist, sollten, sofern die Verfügbarkeit öffentlicher Rettungswagen nicht garantiert werden kann, private Rettungsdienste eingesetzt werden, damit über den erforderlichen Zeitraum kontinuierlich ein Rettungsfahrzeug bereitsteht.