Artikel 12 General provisions - Medizinisches

Medizinisches Reglement der UEFA

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Medical
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2024
12.01

Die in diesem Kapitel aufgeführten medizinischen Mindestanforderungen müssen bei allen UEFA-Wettbewerben (bis zur Endrunde, Endphase bzw. zum Finale), für die spezifische medizinische Mindestanforderungen gelten und von der UEFA-Administration im Vorfeld des jeweiligen Turniers/Spiels mitgeteilt wurden, vom Ausrichter mit Blick auf die Behandlung der Spieler, Mannschaftsoffiziellen, des Schiedsrichterteams und der Spielbeauftragen erfüllt werden.

12.02

Ist ein in Anhang B aufgeführtes Medikament in dem Land, in dem ein Spiel stattfindet, nicht zugelassen, muss der Ausrichter ein zugelassenes äquivalentes Medikament bereitstellen.

12.03

Alle in Anhang B aufgeführten Gegenstände müssen vom Ausrichter am Vortag des Spiels und am Spieltag im Stadion / in der Halle zur Verfügung gestellt werden. Der Spieldelegierte überprüft, dass die medizinischen Mindestanforderungen am Vortag des Spiels bis 60 Minuten vor der ersten Trainingseinheit der Mannschaft sowie am Spieltag zwischen 120 und 90 Minuten vor dem Anstoß erfüllt sind. Der medizinische Koordinator im Stadion / in der Halle muss an beiden Tagen verfügbar sein, um den Spieldelegierten bei diesen Überprüfungen zu begleiten. Auch wenn am Vortag des Spiels im Stadion / in der Halle keine Trainingseinheit stattfindet, wird dem medizinischen Koordinator im Stadion / in der Halle eindringlich empfohlen, zusammen mit dem Spieldelegierten eine Überprüfung am Vortag des Spiels vorzunehmen, um sicherzustellen, dass alle Vorkehrungen für den Spieltag getroffen wurden.

12.04

Trainiert das Schiedsrichterteam am Vortag des Spiels in den in Absatz 14.01b) und Absatz 15.02b) aufgeführten Wettbewerben im Stadion / in der Halle, muss der Ausrichter sicherstellen, dass ein Arzt mit der in Anhang B.1 aufgeführten medizinischen Ausrüstung am Spielfeldrand anwesend ist, selbst wenn die Mannschaften nicht bzw. nicht zur selben Zeit im Stadion / in der Halle trainieren.

12.05

Entscheidet die UEFA oder der Ausrichter, dass eine am Vortag des Spiels geplante Trainingseinheit in einem der in Absatz 14.01b) und Absatz 15.02b) aufgeführten Wettbewerbe aufgrund der Spielfeldqualität oder aus einem anderen Grund an einen anderen Ort als das Stadion / die Halle verlegt werden muss, ist der Ausrichter dafür verantwortlich sicherzustellen, dass am Ausweichort dieselbe medizinische Betreuung bereitgestellt und dieselben medizinischen Mindestanforderungen eingehalten werden.

12.06

Plant eine Mannschaft ihre Trainingseinheit am Vortag des Spiels bzw. eine andere Trainingseinheit vor oder nach dem Spiel an einem anderen Ort als dem Stadion /der Halle, ist die Mannschaft selbst dafür verantwortlich, sich um eine angemessene medizinische Versorgung zu kümmern.