Jedes Mitglied des UEFA-Exekutivkomitees, das zur Teilnahme am Wahlverfahren berechtigt ist, klassifiziert drei (3) Bewerber nach der jeweiligen Präferenz. Dem Bewerber mit der höchsten Präferenz wird der Rang eins (1) zugeteilt; dem Bewerber mit der zweithöchsten Präferenz der Rang zwei (2); und dem Bewerber mit der dritthöchsten Präferenz Rang drei (3).
Auf der Grundlage der Präferenzen der einzelnen Stimmenden in jedem Wahlgang werden den Bewerbern von den Stimmenzählern Punkte zugeteilt: ein (1) Punkt für den Bewerber mit der geringsten Präferenz, zwei (2) Punkte für den Bewerber mit der zweithöchsten Präferenz und (5) Punkte für den Bewerber mit der höchsten Präferenz.
Ein Wahlzettel ist nur gültig, wenn:
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jedem der ausgewählten Bewerber ein Rang zwischen eins (1) und drei (3) zugeordnet wurde, und
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jedem der ausgewählten Bewerber ein anderer Rang zugeordnet wurde.
Je nach Anzahl der zu vergebenden Ausgaben wird/werden der/die Bewerber, der/die gemäß den abgegebenen, gültigen Wahlzetteln die meisten Punkte erhält/erhalten, zum Ausrichter bestimmt.
Wenn aufgrund von Stimmengleichheit im ersten Wahlgang nicht alle Ausrichter bestimmt werden, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den stimmengleichen Bewerbern, welche die gleiche höchste Punktzahl im ersten Wahlgang erhalten haben, statt.
Der/Die Bewerber, der/die im zweiten Wahlgang die meisten Punkte erhält/erhalten, wird/werden zum Ausrichter bestimmt.
Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang hat der Vorsitzende den Stichentscheid.