Artikel 41 Stadion-Kontrollraum - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Safety and Security
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 June 2019
41.01

Die Ausrichter sollte einen integrierten Sicherheits- und Dienstleistungsansatz mit einem Stadion-Kontrollraum, einem Videoüberwachungssystem und Überwachungs- und Kommunikationssystemen sicherstellen.

41.02

Der Sicherheitsverantwortliche, der Einsatzleiter der Polizei und Vertreter der Notfalldienste sollten vom Stadion-Kontrollraum aus entscheiden, wie auf Zwischenfälle im Stadion und dem umliegenden Gelände zu reagieren ist.

41.03

Das Videoüberwachungssystem des Stadions sollte vom Einsatzleiter der Polizei bzw. vom Sicherheitsverantwortlichen für die Überwachung der Zuschauer sowie aller Zufahrtswege, Stadionzugänge und -eingänge und aller Zuschauerbereiche des Stadions verwendet werden.

41.04

Das System sollte vom Einsatzleiter der Polizei bzw. vom Sicherheitsbeauftragten und deren Personal vom Stadion-Kontrollraum aus betrieben und gesteuert werden.

41.05

Für Stadien der Kategorie 2, 3 und 4 gemäß UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement 2018 müssen Kopien folgender Dokumente im Stadion-Kontrollraum aufbewahrt und für eine Überprüfung durch die UEFA bereitgestellt werden:

  1. alle Notfallpläne zum Umgang mit gravierenden Zwischenfällen im Stadion und seiner Umgebung;

  2. alle vom Sicherheitsverantwortlichen zusammen mit den Notfalldiensten und anderen Agenturen vorbereiteten Krisenpläne zum Umgang mit Zwischenfällen im Stadion, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen oder den normalen Stadionbetrieb beeinträchtigen. Solche Pläne müssen die spezifischen, zu ergreifenden Maßnahmen sowie die Zuständigkeiten der Notfall- und anderer Dienste enthalten;

  3. den Stadion-Evakuierungsplan in Notfällen, in dem festgelegt wird, dass in einem Notfall alle gefährdeten Zuschauer und Teilnehmer innerhalb des von der nationalen Gesetzgebung festgelegten Zeitrahmens einen sicheren bzw. verhältnismäßig sicheren Ort erreichen können. Ist ein solcher Zeitrahmen nicht in der nationalen Gesetzgebung festgelegt, sollte die notfallmäßige Evakuierung je nach Brandrisiko zwischen zweieinhalb und acht Minuten betragen. Obwohl die Zuschauer in der Praxis auf das Spielfeld evakuiert werden können, sollte dies nicht Bestandteil der Berechnung der notfallmäßigen Evakuierungszeit sein;

  4. im Rahmen einer umfassenderen Notfallplanung sollte der Sicherheitsverantwortliche in Zusammenarbeit mit dem Stadionmanagement und der nationalen Behörde für Terrorismusbekämpfung einen entsprechenden Plan vorbereiten, der unter Einbezug aller Akteure überprüft und getestet werden sollte. Der Anti-Terror-Plan sollte mit den bestehenden Notfallplänen und Evakuierungsvorkehrungen im Einklang stehen.

Im Fall von Stadien der Kategorie 1, in denen es keinen Kontrollraum gibt, sollten die Pläne an einem vorab festgelegten Ort innerhalb des Stadions bereit liegen.