Artikel 34 Verwehrung des Zutritts oder Stadionverweis - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Sicherheit
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
15 June 2019
34.01

Der Ausrichter muss mit der Polizei zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Personen, denen aus irgendeinem Grund der Zutritt zum Stadion verwehrt wurde oder die aus irgendeinem Grund aus dem Stadion verwiesen wurden, nicht eingelassen bzw. wieder eingelassen werden, sondern während des Spiels und zumindest solange, bis sich alle Zuschauer zerstreut haben, in angemessener Entfernung vom Stadion ferngehalten werden.