Artikel 16 Angaben zu Eintrittskarteninhabern - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Safety and Security
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 June 2019
16.01

Die teilnehmenden Verbände bzw. Vereine müssen detaillierte Angaben über die Personen, an die Eintrittskarten verkauft oder bereitgestellt wurden, führen. Diese müssen Namen, Adressen und Geburtsdaten aller betreffenden Personen enthalten.

16.02

Die persönlichen Angaben müssen der UEFA, dem Ausrichter sowie der lokalen oder nationalen Polizei in dem Land, in dem das Spiel ausgetragen wird, und gemäß den geltenden Gesetzen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Falls erforderlich, sollten diese Angaben auch der Polizei in den Ländern, durch welche die Fans auf ihrem Weg zum Austragungsort gereist sind, zur Verfügung gestellt werden.

16.03

Wenn Eintrittskarten an Dritte, darunter Fanklubs, zur Verteilung zugeteilt werden, muss der Ausrichter bzw. der betreffende Verband oder Verein sicherstellen, dass solche Drittparteien die Eintrittskarten nicht an Personen weitergeben, die keinen Nachweis der Identität vorgelegt haben.

16.04

Wenn ein Verband oder Verein der Gastmannschaft die Anforderungen betreffend die Aufzeichnung der persönlichen Angaben der Eintrittskarteninhaber sowie die Bereitstellung dieser Informationen nicht erfüllt, kann eine teilweise oder vollständige Reduzierung des Eintrittskartenkontingents von 5 % für (ein) künftige(s) Spiel(e) des betreffenden Verbands oder Vereins als Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

16.05

Der Verband bzw. Verein der Gastmannschaft muss alle möglichen Informationen zur Anzahl Personen, von denen angenommen wird, dass sie ohne Eintrittskarten zu einem Auswärtsspiel reisen, bereitstellen. Ferner sollten auch Informationen zu einer möglichen Nachfrage nach Eintrittskarten von Fans der Gastmannschaft, die im Ausrichterland oder in der Austragungsstadt leben, bereitgestellt werden.