Artikel 45 Provokative Aktionen und Rassismus - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Safety and Security
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 June 2019
45.01

Der Ausrichter muss zusammen mit dem Einsatzleiter der Polizei oder dem Sicherheitsverantwortlichen verhindern, dass es innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung des Stadions zu provokativen Aktionen durch Fans kommt (inakzeptable verbale Provokationen von Fans gegenüber Spielern oder gegnerischen Fans, rassistisches Verhalten, provokative Spruchbänder oder Banner usw.).

45.02

Falls es zu solchen Vorfällen kommt, muss der Ausrichter, der Einsatzleiter der Polizei oder der Sicherheitsverantwortliche über die Lautsprecheranlage intervenieren oder anstößiges Material entfernen.

45.03

Die Ordner müssen die Polizei auf schwerwiegendes Fehlverhalten von Zuschauern, einschließlich rassistischer Beleidigungen, aufmerksam machen, damit die Übeltäter aus dem Stadion entfernt werden können, sofern eine solche Maßnahme von der Polizei angeordnet wird.

45.04

Der Ausrichter und die teilnehmenden Verbände bzw. Vereine müssen den UEFA-Zehn-Punkte-Aktionsplan gegen Rassismus (vgl. Anhang A) umsetzen und anwenden.

45.05

In diesem Zusammenhang werden die Ausrichter sowie teilnehmenden Verbände bzw. Vereine an Folgendes erinnert:

  1. die Resolution „Der europäische Fußball vereint gegen Rassismus“, die am 24. Mai 2013 einstimmig vom UEFA-Kongress angenommen wurde (vgl. Anhang B);

  2. die Richtlinien für Schiedsrichter im Fall von rassistischem Verhalten in Fußballstadien, die das UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung am 1./2. Juli 2009 genehmigt hat (vgl. Anhang C).