Artikel 23 Sicherheit der Gastmannschaft - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Safety and Security
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 June 2019
23.01

Der Ausrichter muss sich um die Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizei bemühen, um die Sicherheit der Gastmannschaft und ihrer Offiziellen in ihrem Hotel und auf der Fahrt zum bzw. vom Training und zum bzw. vom Spiel zu gewährleisten.

23.02

Der Ausrichter muss zusammen mit der Polizei eine angemessene Risikobewertung vornehmen. Sollte für Fahrten des Teams bzw. der Offiziellen kein Polizeischutz bereitgestellt werden, müssen die jeweiligen Gründe in dieser Risikobewertung aufgeführt und der UEFA bei der Organisationssitzung am Spieltag mitgeteilt werden.