Artikel 33 Überprüfung und Durchsuchen der Zuschauer - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Safety and Security
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 June 2019
33.01

Die Zuschauer sind zuerst an der äußeren Stadionumzäunung, sofern eine solche vorhanden ist, von Sicherheitspersonal zu überprüfen. Für Stadien, die nicht über eine äußere Umzäunung verfügen, ist diese Überprüfung an der vom Sicherheitspersonal gebildeten äußeren Absperrung vorzunehmen. Dabei muss sichergestellt werden, dass nur Eintrittskarteninhaber zu den Drehkreuzen gelangen. Eine erste Überprüfung soll auch vorgenommen werden, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände/Substanzen in das Stadion gebracht werden.

33.02

Das Sicherheitspersonal muss eine abschließende Überprüfung und Durchsuchung vor den Drehkreuzeingängen durchführen, um sicherzustellen, dass:

  1. die Zuschauer den richtigen Teil des Stadions betreten;

  2. die Zuschauer keinen Alkohol, keine Feuerwerkskörper jeglicher Art und keine Gegenstände/Substanzen, die für Gewalttaten verwendet werden könnten, in das Stadion bringen;

  3. bekannten oder potenziellen Unruhestiftern oder Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, der Zugang untersagt wird.

33.03

Die Überprüfungen und Durchsuchungen müssen auf vernünftige und effiziente Weise durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Zuschauer nicht mehrmals durchsucht werden und dass die Durchsuchungen selbst nicht zu unverhältnismäßigen Verzögerungen oder unnötigen Spannungen führen.

33.04

Alle Zuschauer müssen von einem Mitglied des Sicherheitspersonals desselben Geschlechts überprüft und durchsucht werden.