Artikel 18 Maßnahmen gegen Schwarzmarkthandel und Fälschungen - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Safety and Security
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 June 2019
18.01

Der Ausrichter soll falls nötig mit der Polizei und/oder einer anderen dafür zuständigen Behörde besprechen, wie gegen Personen vorzugehen ist, die im Stadionumfeld Eintrittskarten schwarz verkaufen, wobei besonders zu bedenken ist, dass solche Handlungen die Trennungsstrategie gefährden können.

18.02

Als Maßnahme kann beispielsweise die Zahl der Eintrittskarten pro Käufer begrenzt werden.

18.03

Die Eintrittskarten sind mit den technisch ausgereiftesten Sicherheitsmerkmalen gegen Fälschung zu schützen. Das gesamte im Stadion und in dessen Umfeld eingesetzte Sicherheitspersonal muss mit diesen Merkmalen vertraut sein, um die möglichst rasche Ermittlung von gefälschten Karten zu erleichtern.

18.04

Sollte der Verdacht auftauchen, dass gefälschte Karten im Umlauf sind, hat sich der Ausrichter unverzüglich mit der Polizei und/oder einer anderen dafür zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen, um entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen.