Anhang C - Richtlinien für Schiedsrichter im Fall von rassistischem Verhalten in Fußballstadien (Art. 45.05 b) - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Safety and Security
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 June 2019

1 – Spiel unterbrechen bei schwerwiegenden rassistischen Vorfällen

  1. Wenn der Schiedsrichter rassistisches Verhalten (insbesondere rassistische Gesänge, Beleidigungen, Zwischenrufe, Spruchbänder usw.) bemerkt (insbesondere wenn er vom offiziellen UEFA-Spieldelegierten über den vierten Offiziellen informiert wird) und wenn dieses rassistische Verhalten seines Erachtens schwerwiegend und intensiv ist, unterbricht er auf der Grundlage von Spielregel 5 das Spiel und veranlasst, dass eine Durchsage über die Lautsprecheranlage (in den Sprachen beider Mannschaften) gemacht wird, in der die Zuschauer aufgefordert werden, sofort mit dem rassistischen Verhalten aufzuhören.

  2. Das Spiel wird erst nach der Durchsage fortgesetzt.

2 – Spiel aussetzen bei schwerwiegenden rassistischen Vorfällen

  1. Geht das rassistische Verhalten nach Wiederaufnahme des Spiels weiter (d.h. Schritt 1 war wirkungslos), unterbricht der Schiedsrichter das Spiel für einen angemessenen Zeitraum (z.B. 5 bis 10 Minuten) erneut und fordert die Mannschaften auf, in die Umkleidekabinen zu gehen. Der UEFA-Spieldelegierte steht dem Schiedsrichter über den vierten Offiziellen bei seiner Entscheidung, ob das rassistische Verhalten infolge von Schritt 1 aufgehört hat, unterstützend zur Seite.

  2. Während dieser Zeit veranlasst der Schiedsrichter eine weitere Durchsage über die Stadionlautsprecher, in der die Zuschauer erneut aufgefordert werden, sofort mit dem rassistischen Verhalten aufzuhören, verbunden mit der Warnung, dass das Spiel sonst abgebrochen werden könnte.

  3. Während der Unterbrechung bespricht der Schiedsrichter mit dem UEFA-Spieldelegierten, dem UEFA-Sicherheitsbeauftragen und den zuständigen örtlichen Sicherheitskräften (Polizei und Stadionverantwortliche) das weitere Vorgehen, insbesondere die Möglichkeit, das Spiel abzubrechen.

3 – Spiel abbrechen bei schwerwiegenden rassistischen Vorfällen

  1. Geht das rassistische Verhalten nach Wiederaufnahme des Spiels weiter (d.h. Schritt 2 war wirkungslos), bricht der Schiedsrichter das Spiel als letzte Möglichkeit endgültig ab. Der UEFA-Spieldelegierte steht dem Schiedsrichter über den vierten Offiziellen bei seiner Entscheidung, ob das rassistische Verhalten infolge von Schritt 2 aufgehört hat, unterstützend zur Seite.

  2. Die Entscheidung des Schiedsrichters, ein Spiel unter solchen Umständen abzubrechen, soll jedoch erst gefällt werden, wenn alle anderen möglichen Maßnahmen ausgeschöpft sind und die Konsequenzen eines Spielabbruchs bezüglich der Sicherheit der Spieler und der Zuschauer im Rahmen einer vollständigen und eingehenden Beratung mit dem UEFA-Spieldelegierten, dem UEFA-Sicherheitsbeauftragten und den zuständigen örtlichen Sicherheitskräften (Polizei und Stadionverantwortliche) abgewogen wurden. Grundsätzlich ist für einen Spielabbruch die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich.