Artikel 8 Sicherheitspersonal - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Safety and Security
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 June 2019
8.01

Der Ausrichter und die zuständigen Polizeikräfte müssen sich über die Weisungs- und Kontrollstruktur für die Veranstaltung einigen und sicherstellen, dass dies eindeutig dokumentiert sowie, falls erforderlich, die Umstände beschrieben werden, in denen die Kontrolle über das Stadion vom Stadionmanagement auf die Polizei übergeht.

8.02

In Zusammenarbeit mit den Behörden muss der Ausrichter sicherstellen, dass Ordner und private Sicherheitskräfte bereitstehen, um die Sicherheit der Zuschauer und Spielteilnehmer im Stadion und in der unmittelbaren Umgebung zu gewährleisten. Falls erforderlich, sollte die Polizei Ordnern und privaten Sicherheitskräften unterstützend zur Seite stehen, um Ausbrüchen von Gewalt bzw. Ausschreitungen zu begegnen.