Artikel 36 Alkoholausschank - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Sicherheit
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
15 June 2019
36.01

Der Ausrichter:

  1. darf im Stadion bzw. auf dessen Gelände nur im Rahmen der jeweils geltenden nationalen bzw. lokalen Gesetzgebung Alkohol verkaufen oder ausschenken;

  2. muss sicherstellen, dass alle verkauften oder ausgeschenkten alkoholischen und alkoholfreien Getränke in offenen Papp- oder Kunststoffbehältern abgegeben werden, die nicht für gefährliche Handlungen missbraucht werden können.