Artikel 9 Artikel: Kontaktgruppe - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Safety and Security
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 June 2019
9.01

Der Ausrichter muss eine Kontaktgruppe einrichten, die sich zusammensetzt aus:

  1. einem entscheidungsbefugten Vertreter des Ausrichters;

  2. je einem entscheidungsbefugten Vertreter

    1. aller zuständigen öffentlichen Behörden;

    2. der Ordner;

    3. des Stadioneigentümers;

    4. der teilnehmenden Mannschaften;

  3. dem Sicherheitsverantwortlichen des Nationalverbands oder Vereins;

  4. dem UEFA-Spieldelegierten;

  5. dem UEFA-Sicherheitsbeauftragten, falls vorhanden.

9.02

Der Ausrichter muss einen geeigneten Ort im Stadion bestimmen, an dem die Gruppe bei einem schwerwiegenden Zwischenfall zusammenkommen kann.

9.03

Mit den Mitgliedern der Kontaktgruppe ist ein kurzes verschlüsseltes Signal zu vereinbaren, das im Ernstfall über die Lautsprecheranlage gesendet wird, damit sie sich zum vereinbarten Ort begeben.

9.04

Mitglieder der Kontaktgruppe müssen sich ohne unnötige Verzögerung zum vereinbarten Ort begeben. Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mitglieder der Kontaktgruppe störungsfrei per Telefon oder über eine Funkverbindung mit dem Stadion-Kontrollraum oder einem anderen Ort, an dem die Sitzung der Kontaktgruppe stattfindet, kommunizieren können.