Artikel 19 Eintrittskartenkontingente - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Safety and Security
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 June 2019
19.01

Die betroffenen Verbände bzw. Vereine müssen sich auf die Größe der Eintrittskartenkontingente einigen, sofern nicht im jeweiligen Wettbewerbsreglement festgelegt ist, dass die UEFA-Administration über diese Frage entscheidet.

19.02

Dem Verband bzw. Verein der Gastmannschaft müssen 5 % der gesamten Stadionkapazität als Eintrittskarten für ihre Fans in einem eigenen Stadionsektor zugeteilt werden. Dieser Stadionsektor muss von den anderen Sektoren getrennt werden können. Der Bereich für die Fans der Gastmannschaft innerhalb dieses Sektors muss im Vorfeld mit der Polizei und den Behörden vereinbart werden.

19.03

Auch wenn der abgetrennte Stadionbereich für die Fans der Gastmannschaft mehr als 5 % der Gesamtkapazität des Stadions ausmacht, darf der Verband bzw. Verein der Gastmannschaft all diese Plätze beanspruchen.