Artikel 3 Definitionen - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Safety and Security
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 June 2019
3.01

Im vorliegenden Reglement gelten folgende Definitionen:

  1. Videoüberwachungssystem: fest installierte Kameras mit Schwenk- und Neigefunktion für die Überwachung der Zuschauer sowie sämtlicher Zufahrtswege, Stadionzugänge und -eingänge und Zuschauerbereiche innerhalb des Stadions.

  2. Kontrollraum: Raum für Personal und Offizielle mit der Gesamtverantwortung für sämtliche Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Spiel, darunter der Einsatzleiter der Polizei, der Sicherheitsverantwortliche des Nationalverbands oder Vereins, der Stadion-Sicherheitsverantwortliche und deren Personal.

  3. Notbeleuchtung: Anlage, die eine durchgehende Beleuchtung im Falle eines Stromausfalls – einschließlich der Beleuchtung aller Flucht- und Rettungswege – garantiert, um Sicherheit und Orientierungsmöglichkeiten für die Zuschauer zu gewährleisten.

  4. Ausrichter: ein Verband oder Verein, der für die Organisation eines Heimspiels zuständig ist, oder ein Verband, ein Verein oder eine andere Institution, der/die für die Organisation eines Spiels an einem neutralen Veranstaltungsort zuständig ist, unabhängig davon, ob eine seiner/ihrer Mannschaften an dem Spiel beteiligt ist.

  5. Polizei: die öffentliche Institution, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit bei einem Spiel zuständig ist.

  6. Private Sicherheitskräfte: geschulte Personen (im Angestellten- oder Auftragsverhältnis), die als kompetent gelten, die bezeichneten Sicherheitsaufgaben in und im Umfeld von Stadien durchzuführen. Diese Rolle unterscheidet sich insofern von derjenigen eines Ordners, als private Sicherheitskräfte zusätzliche Aufgaben übernehmen können, die im Rahmen der nationalen Gesetzgebung einer spezifischen Lizenz bedürfen.

  7. Lautsprecheranlage: elektronisches akustisches System, über das Mitteilungen deutlich verständlich und ohne Zeitverzögerung an alle Zuschauer übermittelt werden können.

  8. Behörden: alle nationalen und lokalen Behörden, die für die Vorbereitung und Umsetzung von Sicherheits-, Schutz- oder Dienstleistungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Fußballspiel zuständig sind, z.B. Polizei, Rettungs- und Sanitätsdienst und Feuerwehr.

  9. Sicherheitsmaßnahme: jegliche Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Einzelpersonen und Gruppen, die ein Spiel besuchen bzw. im Rahmen des Spiels arbeiten oder daran teilnehmen.

  10. Schutzmaßnahme: jegliche Maßnahme zur Vorbeugung und Reduzierung des Risikos von und der Reaktion auf kriminelle Aktivitäten oder Ausschreitungen im Zusammenhang mit dem Spiel.

  11. Sicherheitspersonal: Polizeibeamte, private Sicherheitskräfte und Ordner.

  12. Dienstleistung: jegliche Maßnahme, durch die sich Einzelpersonen und Gruppen, die das Spiel im Stadion besuchen, wohl und willkommen fühlen.

  13. Ordner: geschulte Personen (entweder direkt angestellt oder beauftragt), die als kompetent gelten, die bezeichneten Sicherheitsaufgaben in und im Umfeld von Stadien durchzuführen.

  14. Fanbeauftragter: Person, die als Hauptkontaktperson für Fans eines Nationalverbands oder Klubs agiert.

3.02

Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen gilt auch für Frauen.