Artikel 26 Durchsuchung und Bewachung des Stadions - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Safety and Security
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 June 2019
26.01

Der Ausrichter muss sicherstellen, dass:

  1. das Stadion ab einem angemessenen Zeitpunkt vor dem Spieltag bewacht wird, um unbefugtes Eindringen zu verhindern. Dieser Zeitpunkt sollte im Rahmen der vom Ausrichter und den Behörden für das Spiel durchgeführten allgemeinen Risikobewertung festgelegt werden;

  2. das Stadion umfassend nach sich unerlaubt auf dem Gelände aufhaltenden Personen und nach verbotenen Gegenständen/Substanzen durchsucht wird, bevor Zuschauer eingelassen werden. Diese Durchsuchung sollte das Stadiondach berücksichtigen.