Artikel 40 Schutz des Spielfeldes - Sicherheit

UEFA-Sicherheitsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Safety and Security
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 June 2019
40.01

Der Ausrichter muss sicherstellen, dass Spieler und Schiedsrichter vor dem Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, können je nach Fall zum Beispiel eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Anwendung kommen:

  1. Präsenz von Sicherheitspersonal im Spielfeldbereich oder in dessen Nähe;

  2. Gräben von ausreichender Breite und Tiefe;

  3. eine Sitzplatzanordnung, bei der die Zuschauer der untersten Reihe in ausreichender Höhe über dem Spielfeld sitzen, so dass ihr Eindringen auf das Spielfeld verhindert oder zumindest erschwert wird;

  4. unüberwindbare, durchsichtige Trennwände oder eine genügend hohe Umzäunung, die fest installiert oder so befestigt ist, dass sie, falls für ein bestimmtes Spiel kein Bedarf besteht, leicht entfernt werden kann.

40.02

Bei den Schutzmaßnahmen, die das Eindringen der Zuschauer auf das Spielfeld verhindern, muss garantiert werden, dass die betreffende Einrichtung mit einer Notvorrichtung versehen ist, die im Notfall einen Fluchtweg für die Zuschauer auf das Spielfeld eröffnet. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind nicht nötig, falls die Behörden schriftlich bestätigen, dass nach hinten oder zur Seite ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die die Evakuierung der Tribünen gewährleisten, ohne dass dabei das Spielfeld betreten werden muss.

40.03

Die gewählten Schutzmaßnahmen gegen ein Eindringen auf das Spielfeld müssen von den Behörden genehmigt sein und dürfen keine Gefahr für die Zuschauer im Falle einer Panik oder einer notfallmäßigen Evakuierung darstellen.