Artikel 57 Kommerzielle Rechte – Endrunde - U19-Futsal-EM

Reglement der UEFA-U19-Futsal-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
FU19
Edition
2022/23
Language
Deutsch
Enforcement Date
16 August 2022
57.01

Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit der Endrunde. Die UEFA behält sich ausdrücklich alle derartigen kommerziellen Rechte vor und hat das exklusive Recht, alle Einnahmen aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwenden, einzubehalten und zu verteilen.

57.02

Alle teilnehmenden Verbände müssen die UEFA in allen notwendigen Belangen unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten, indem sie alle von der UEFA nach deren eigenem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen treffen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte an der Endrunde zu verbieten, zu verhindern bzw. zu stoppen sowie um sicherzustellen, dass alle kommerziellen Rechte ausschließlich, exklusiv und ohne Einschränkungen im Besitz der UEFA bleiben und dass die UEFA sie in dieser Weise verwerten kann. In diesem Zusammenhang ist es den Verbänden untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die bestimmten Bedingungen unterliegen kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder zu verwerten. Die Verbände müssen sicherstellen, dass ihre Spieler, Trainer und anderen Angestellten sowie ihre kommerziellen und anderen Partner darauf verzichten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die diese nach eigenem Ermessen erteilen oder verweigern kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder anderweitig zu verwerten.

57.03

Von der Ankunft eines teilnehmenden Verbands am Spielort der Endrunde bis zum Abschluss der Endrunde darf dieser in für die Endrunde verwendeten Hallen und bei offiziellen UEFA-Medienkonferenzen weder eine kommerzielle Identifikation noch ein Branding eines Dritten zeigen (einschließlich der Kleidung). Davon ausgenommen sind:

  1. bei inoffiziellen Trainingseinheiten verwendete Kleidung;

  2. Herstelleridentifikation auf der Kleidung in Übereinstimmung mit dem UEFA-Ausrüstungsreglement.

57.04

Den an der Endrunde teilnehmenden Verbänden kann die Erlaubnis erteilt werden, Lehrfilme zu produzieren, die keinem anderen Zweck als der verbandsinternen Schulung von Spielern, Schiedsrichtern und Offiziellen dienen dürfen. Die Produktion solcher Lehrfilme unterliegt der schriftlichen Genehmigung durch die UEFA-Administration. In einer solchen Genehmigung sind auch die finanziellen und sonstigen Bedingungen festgelegt. Die für solche Filmcrews zur Verfügung stehenden Standorte sind begrenzt, weshalb entsprechende Gesuche der UEFA-Administration spätestens 30 Tage vor Beginn der Endrunde zu unterbreiten sind. Alle praktischen Vorkehrungen für die Produktion solcher Filme, einschließlich Zugang, Arbeitsbereiche, Anzahl und Größe der Filmcrews, zu verwendende Kameraarten usw. werden von der UEFA im Voraus per Rundschreiben oder ähnlichem Kommunikationsmittel mitgeteilt. Alle Schutz- und Urheberrechte an zu solchen Zwecken produziertem Filmmaterial müssen schriftlich an die UEFA abgetreten werden, und auf Verlangen der UEFA muss sämtliches relevantes Filmmaterial innerhalb von 24 Stunden nach Anfrage der UEFA zur Verfügung gestellt werden.

57.05

Die UEFA kann nach ihrem Ermessen Verbänden das Recht gewähren, bestimmte Medienrechte zu verwerten und bestimmte zusätzliche Zugangsrechte zu beantragen, um jeweils Filmaufnahmen von Spielen, an denen sie beteiligt sind, zu machen. Alle gewährten Rechte bzw. jeglicher gewährter Zugang unterliegt den von der UEFA herausgegebenen Medienrichtlinien.

57.06

Auf Verlangen der UEFA müssen alle von Verbänden gemäß  Absatz 57.05 oben und den Medienrichtlinien produzierten und verwerteten Inhalte mit der UEFA, den UEFA-Medienpartnern und/oder von der UEFA ernannten Dritten (in jedem Fall von der UEFA bestimmt und unter Einhaltung der UEFA-Richtlinien und -Reglemente) im Hinblick auf die Verwertung durch die UEFA und/oder die UEFA-Medienpartner geteilt werden. Jeder Verband überträgt der UEFA hiermit kostenlos (einschließlich etwaiger künftiger Rechte) alle bestehenden Rechte, Titel und Ansprüche (einschließlich sämtlicher Immaterialgüterrechte und vergleichbarer Rechte wie Leistungsschutzrechte), die er mitunter weltweit an von ihm gemäß  Absatz 57.05 oben und den Medienrichtlinien produziertem Bildmaterial (Material) erwirbt oder hält (einschließlich sämtlicher Rechte zur Ausstrahlung und/oder mehrfachen Ausstrahlung/Weitersendung des entsprechenden Materials), ob erworbene, bedingte oder künftige Rechte, frei von jeglichen Lasten und Schulden für die gesamte Dauer solcher Rechte (einschließlich jeglicher Verlängerungen, Umkehrungen oder Erneuerungen der Rechte). In Jurisdiktionen in denen eine solche Übertragung keine Gültigkeit hat, muss der Verband: (i) solche Rechte ausschließlich zu Gunsten der UEFA halten; und (ii) der UEFA eine kostenlose, weltweit uneingeschränkte, unwiderrufliche, exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und gebührenfreie Lizenz für alle diese Rechte und ihre gesamte Dauer (einschließlich jeglicher Verlängerungen, Umkehrungen oder Erneuerungen der Rechte) gewähren.  Eine solche Übertragung (und gegebenenfalls eine solche Lizenz) umfasst unter anderem das Recht, das Material auf jede bekannte und noch nicht bekannte Weise zu verwenden, zu übertragen, auszustrahlen, zu veröffentlichen, zu reproduzieren und abzuändern und es Dritten (einschließlich UEFA-Medienpartnern) durch die Vergabe einer Lizenz zu ermöglichen, dasselbe zu tun.