Artikel 50 Finanzielle Grundsätze - Futsal-WM-Qualifikation

Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2024

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
FFWC
Edition
2022-24
Language
Deutsch
Enforcement Date
16 August 2022
50.01

Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.

50.02

Die UEFA-Administration entscheidet über Streitfälle betreffend die Abrechnungen der teilnehmenden Verbände. Solche Entscheide sind endgültig.

50.03

Bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs hat der Ausrichterverband für die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung des Schiedsrichterteams, des UEFA-Spieldelegierten und des UEFA-Schiedsrichterbeobachters sowie für die anfallenden Transportkosten innerhalb des eigenen Verbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen dieser Offiziellen.

50.04

Die Pflichten des Ausrichterverbands beginnen einen Tag vor dem Spiel bzw. vor dem ersten Spieltag eines Miniturniers und enden einen Tag nach dem Spiel bzw. dem letzten Spieltag eines Miniturniers.

50.05

Grundsätzlich behält der Ausrichterverband seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten.

50.06

Der Ausrichterverband trägt die Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen des Zeitnehmers.

50.07

Bei Miniturnieren trägt der Ausrichterverband für die Gastmannschaften folgende Kosten:

  1. Unterkunft und Verpflegung in einem Vier-Sterne-Hotel mit hohem Standard für maximal 21 Personen pro Delegation (14 Spieler und 7 Mannschaftsoffizielle);

  2. lokaler Transport;

  3. Wäscheservice für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichter.

50.08

Die UEFA leistet die folgenden Beiträge zur Kostendeckung der Miniturniere:

  1. EUR 10 000 pro Miniturnier-Teilnehmer;

  2. einen zusätzlichen Beitrag, basierend auf dem Bruttonationaleinkommen pro Kopf des Ausrichterlandes gemäß Kategorisierung der UEFA-Mitgliedsverbände:

    • EUR 10 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 1;

    • EUR 12 500 für ein Ausrichterland der Kategorie 2;

    • EUR 15 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 3.

50.09

Bei Einzelspielen übernimmt der Gastverband seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die betreffenden Verbände nichts anderes vereinbaren.

50.10

Die Gastverbände übernehmen ihre internationalen Reisekosten zum und vom Spielort selbst. Jeder Verband erhält von der UEFA einen Beitrag in Höhe von:

  • EUR 10 000 für An- und Abreise zum bzw. vom Miniturnier;

  • EUR 5 000 für An- und Abreise zum bzw. vom Einzelspiel.