Proteste im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Anhangs und Berufungserklärungen zu einer auf Grundlage der Bestimmungen dieses Anhangs getroffenen Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer müssen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung eingereicht werden, wobei folgende Fristen eine Ausnahme bilden:
-
ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen;
-
falls zutreffend muss eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung der begründeten Entscheidung eingereicht werden;
-
falls zutreffend muss der Berufungskläger innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf der Frist für die Berufungserklärung eine Berufungsschrift einreichen.