B.2 Beschränkungen den Spielort und das Land betreffend - Futsal-WM-Qualifikation

Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2024

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
FFWC
Edition
2022-24
Language
Deutsch
Enforcement Date
16 August 2022
B.2.1

Alle Miniturniere organisierenden Mannschaften müssen sicherstellen, dass Spiele an von der UEFA genehmigten Austragungsorten zwischen dem 4. und 13. April 2022 ausgetragen werden können. Die Nationalverbände müssen mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um eine Ausnahmegenehmigung im Zusammenhang mit bestehenden Reisebeschränkungen, wie beispielsweise Grenzschließungen und Quarantäneanforderungen, zu erhalten, damit die Miniturniere wie geplant stattfinden können.

B.2.2

Ist ein Nationalverband dennoch nicht in der Lage, eine solche Ausnahmegenehmigung zu erhalten, muss er der UEFA-Administration frühestens sechs Wochen bzw. spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Miniturnier schriftlich alle Reisebeschränkungen bestätigen, welche die Durchführung des jeweiligen Miniturniers bzw. die entsprechende An-/Abreise beeinträchtigen.

Die Mannschaften müssen die UEFA unverzüglich über alle Änderungen an Reisebeschränkungen bzw. Ausnahmegenehmigungen, die nach den oben genannten Fristen in Kraft treten bzw. zugesagt werden, informieren.

B.2.3

Grundsätzlich werden Miniturniere in dem von der UEFA-Administration genehmigten Austragungsort ausgetragen. Werden von nationalen Behörden Beschränkungen verhängt, die dazu führen könnten, dass ein oder mehrere Spiele eines Miniturniers nicht wie geplant ausgetragen werden können, gilt Folgendes:

(i) Gilt bis zur in Anhang B.2.2 genannten Frist eine der folgenden Reisebeschränkungen:

  • von den nationalen Behörden des Ausrichterlandes verhängte Beschränkungen für die Einreise einer oder mehrerer Gastmannschaften; oder

  • von den nationalen Behörden des Landes einer oder mehrerer Gastmannschaften verhängte Beschränkungen für die Reise der jeweiligen Mannschaft zum bzw. deren Rückreise vom Austragungsort des Miniturniers;

und würde die Verlegung des Miniturniers in das Land eines der anderen Nationalverbände der Miniturniergruppe eine Durchführung des Miniturniers ohne derartige Beschränkungen ermöglichen, werden Austragungsort und Ausrichterverantwortlichkeiten entsprechend übertragen.

(ii) Ist Absatz .2.3(i) nicht anwendbar, muss der Ausrichterverband geeignete alternative Austragungsorte vorschlagen, die eine Austragung des Miniturniers ermöglichen und für die Gastmannschaften keine Beschränkungen bei An- und Abreise verursachen. Alternative Austragungsorte können sich in einem neutralen Land, müssen sich aber auf dem Gebiet eines UEFA-Mitgliedsverbands befinden. Versäumt es der Ausrichterverband, geeignete alternative Austragungsorte vorzuschlagen, trifft die UEFA-Administration eine endgültige Entscheidung über den Austragungsort und/oder die Spieldaten des Miniturniers. Der Ausrichterverband bleibt für die Organisation des Miniturniers verantwortlich und alle Mannschaften teilen sich zu gleichen Teilen die entstehenden Zusatzkosten, die über den UEFA-Beitrag an den Miniturnierausrichter hinausgehen. Verweigert einer der Verbände seine Teilnahme am Miniturnier, wird er dafür verantwortlich gemacht, dass das entsprechende Spiel des Miniturniers nicht stattfindet, und die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verhängt gegen den fehlbaren Verband für jedes seiner Spiele eine Forfait-Niederlage. Verweigert der Ausrichterverband seine Teilnahme am Miniturnier, trifft die UEFA-Administration eine endgültige Entscheidung über den Austragungsort und die Spieldaten des Miniturniers und überträgt dem in der Koeffizientenrangliste am höchsten platzierten teilnehmenden Verband die Organisation.

B.2.4

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die UEFA können die Verbände die Änderung eines Austragungsorts in ein Land einer der anderen Mannschaften der Miniturniergruppe oder an einen neutralen Austragungsort (auf dem Gebiet eines UEFA-Mitgliedsverbands und in Übereinstimmung mit Anhang B.2.3) vereinbaren, vorausgesetzt, dass keine Beschränkungen für die teilnehmenden Mannschaften gelten.

B.2.5

Hält die UEFA-Administration die von den Mannschaften in Übereinstimmung mit Anhang B.2.2 bereitgestellten Informationen zu den von den jeweiligen nationalen Behörden verhängten Beschränkungen für ungenau oder unzureichend oder gehen diese zu spät ein bzw. sind die Beschränkungen nicht ausreichend, um die Verlegung des Miniturniers in das Land einer der anderen teilnehmenden Mannschaften oder in ein neutrales Land (auf dem Gebiet eines UEFA-Mitgliedsverbands) zu rechtfertigen, trifft die UEFA-Administration eine endgültige Entscheidung über den Austragungsort und/oder die Spieldaten des Miniturniers sowie darüber, welche Mannschaften die Kosten für die Verlegung des Miniturniers zu tragen haben. In jedem Fall bleibt der Ausrichterverband verantwortlich für die Organisation des Miniturniers. Verweigert eine der Mannschaften ihre Teilnahme am Miniturnier, wird sie dafür verantwortlich gemacht, dass das entsprechende Spiel des Miniturniers nicht stattfindet, und die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verhängt gegen die fehlbare Mannschaft für jedes ihrer Spiele eine Forfait-Niederlage mit einem Ergebnis von 0:5. Verweigert der Ausrichterverband seine Teilnahme am Miniturnier, trifft die UEFA-Administration eine endgültige Entscheidung über den Austragungsort und die Spieldaten des Miniturniers und überträgt dem in der Koeffizientenrangliste am höchsten platzierten Verband die Organisation, es sei denn, das Miniturnier oder Spiel wird am Austragungsort eines der anderen teilnehmenden Verbände ausgetragen; in einem solchen Fall übernimmt dieser Verband die Verantwortung für die Organisation.

B.2.6

Versäumt es eine Mannschaft, die UEFA-Administration über bestehende Beschränkungen zu informieren, welche die Austragung des Miniturniers bzw. einiger Spiele des Miniturniers bzw. eine Neuansetzung verunmöglichen, wird die betreffende Mannschaft dafür verantwortlich gemacht, dass das Miniturnier bzw. die Spiele nicht stattfinden können, und die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verhängt gegen die fehlbare Mannschaft für jedes ihrer Spiele eine Forfait-Niederlage mit einem Ergebnis von 0:5. Müssen deswegen die verbleibenden Spiele des Miniturniers in ein neutrales Land (auf dem Gebiet eines UEFA-Mitgliedsverbands) verlegt werden, trifft die UEFA-Administration eine endgültige Entscheidung über den Austragungsort und die Spieldaten des Miniturniers und überträgt dem in der Koeffizientenrangliste am höchsten platzierten Verband die Organisation, es sei denn, das Miniturnier oder Spiel wird am Austragungsort einer der anderen teilnehmenden Mannschaften ausgetragen; in einem solchen Fall übernimmt dieser Verband die Verantwortung für die Organisation. Versäumt es der Ausrichterverband, die UEFA-Administration über bestehende Beschränkungen zu informieren, welche die Austragung des Miniturniers bzw. eine Neuansetzung verunmöglichen, wird der betreffende Verband dafür verantwortlich gemacht, dass das Miniturnier nicht stattfinden kann; die Angelegenheit wird an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen, die in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung über die Verhängung angemessener Disziplinarmaßnahmen entscheidet.

B.2.7

Der Austragungsort eines Miniturniers muss in jedem Fall von der UEFA-Administration genehmigt werden, die das Recht hat, für jedes Miniturnier einen alternativen Austragungsort zu bestimmen, oder sogar entscheiden kann, das Miniturnier neu anzusetzen (in Übereinstimmung mit Anhang B.4.1) und/oder die entsprechenden Spiele in einem neutralen Land (auf dem Gebiet eines UEFA-Mitgliedsverbands) durchzuführen. Diese Entscheidungen sind endgültig. Der Ausrichterverband bleibt für die Organisation des Miniturniers verantwortlich und alle Verbände teilen sich zu gleichen Teilen die entstehenden Zusatzkosten, die über den UEFA-Beitrag an den Miniturnierausrichter hinausgehen.

B.2.8

Einreisebeschränkungen, die für Mannschaften unabhängig vom Austragungsort auf dem Gebiet eines UEFA-Mitgliedsverbands bei der Rückreise von einem Miniturnier in ihr Heimatland gelten, werden im Rahmen der oben genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt.