Artikel 37 Spielberechtigung - Futsal Champions League

Reglement der UEFA Futsal Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
UFCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 May 2023
37.01

Zum Wettbewerb zugelassen sind Spieler, die unter Einhaltung der festgesetzten Fristen bei der UEFA registriert und für einen Verein spielberechtigt sind sowie alle in den folgenden Bestimmungen aufgeführten Bedingungen erfüllen. Nur Spieler, die bei der UEFA ordnungsgemäß über die Liste der 25 Spieler registriert sind, können ausstehende Spielsperren rechtmäßig verbüßen.

37.02

Jeder Spieler muss ordnungsgemäß bei seinem Nationalverband in Übereinstimmung mit den eigenen Regeln des Verbands und jenen der FIFA, insbesondere dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, Anhang 7, als Spieler des betreffenden Vereins registriert sein.

37.03

Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss eine von seinem Verband ausgestellte Spielerlizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beides versehen mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sich führen. Der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen.

37.04

Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

37.05

Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht auf der Spielerliste aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist.

37.06

Im Verlauf einer Spielzeit ist ein Spieler in diesem Wettbewerb nur für ein und denselben Futsal-Verein spielberechtigt. Ausnahmsweise ist ein Spieler bei Erfüllung sämtlicher nachfolgender Voraussetzungen berechtigt, in dieser Spielzeit mit einem anderen Verein am Wettbewerb teilzunehmen:

  1. Der Spieler ist beim ersten Verein im Rahmen der UEFA Futsal Champions League nicht zum Einsatz gekommen. (Die Auflistung auf einem Spielblatt gilt dabei als Spieleinsatz.)

  2. Der betroffene Spieler besitzt die Spielberechtigung für den zweiten Verein gemäß den in Absatz 38.01 gesetzten Fristen und ist gemäß vorgenanntem Anmeldeverfahren bei der UEFA-Administration nachgemeldet worden.

37.07

Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer behandelt.