Wenn sich ein Klub auf sportlichem Wege für eine UEFA Women’s Champions League qualifiziert, jedoch entweder kein Klublizenzierungsverfahren zu durchlaufen hat oder eines, das nicht dem Verfahren der höchsten Spielklasse für die Teilnahme an der UEFA Women’s Champions League entspricht, da er nicht der höchsten Spielklasse angehört, kann der Lizenzgeber des betreffenden Klubs in dessen Namen ein außerordentliches Zulassungsverfahren in Übereinstimmung mit Anhang D des vorliegenden Reglements beantragen.
Auf der Grundlage eines solchen Antrags auf ein außerordentliches Zulassungsverfahren kann die UEFA dem Klub eine Sondergenehmigung für die Teilnahme an der UEFA Women’s Champions League erteilen, vorbehaltlich des geltenden Wettbewerbsreglements. Eine solche Sondergenehmigung bezieht sich ausschließlich auf diesen spezifischen Klub und die betreffende Spielzeit.