Im vorliegenden Reglement gelten folgende Definitionen:
Abgestimmte Prüfungshandlungen
Handlungen, denen der Abschlussprüfer und die betreffende Partei sowie, falls zutreffend, andere Parteien zugestimmt haben.
Abschlussprüfer
Eine unabhängige Prüfungsgesellschaft, die gemäß dem internationalen Verhaltenskodex für Berufsangehörige (einschließlich internationaler Unabhängigkeitsstandard) handelt.
Assoziiertes Unternehmen
Unternehmen, einschließlich nicht an der Börse notierter Unternehmen wie Personengesellschaften, das weder eine Tochtergesellschaft noch ein Anteil an einem Joint Venture ist und auf das der Investor einen maßgeblichen Einfluss ausübt.
Beherrschung
Möglichkeit, die Aktivitäten eines Unternehmens zu leiten und dessen einnahmenwirksame
finanz-, geschäfts- oder sportpolitischen Entscheidungen anhand von Anteilseigentum,
Stimmrecht, konstituierenden Dokumenten (Statuten), Vereinbarungen oder anderweitig
zu bestimmen.
Beherrschung kann erfolgen, indem eine Partei:
-
über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Mitglieder verfügt;
-
das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens zu ernennen oder abzuberufen;
-
ein Minderheitsaktionär oder ein Mitglied des Unternehmens ist und aufgrund einer mit anderen Anteilseignern oder Mitgliedern des Unternehmens geschlossenen Vereinbarung oder auf andere Weise, allein in der Lage ist, das Unternehmen zu beherrschen (gemäß Buchstabe a) bzw. b)).
Berichtendes Unternehmen
Registriertes Mitglied oder Fußballunternehmen bzw. Konzern oder andere Kombinationen von Unternehmen, das/der/die im Berichtskreis enthalten ist/sind und das/der/die dem Lizenzgeber Informationen für die Klublizenzierung liefern muss/müssen.
Berichtsperiode
Finanzielle Berichtsperiode, die am jährlichen Abschlussstichtag eines berichtenden Unternehmens endet.
Beteiligte Parteien
Alle am UEFA-Klublizenzierungsverfahren beteiligten Personen und Instanzen, einschließlich der UEFA-Administration, der FKKK, des Lizenzgebers, Lizenzbewerbers/Lizenznehmers sowie aller in ihrem Namen beteiligten Personen.
Direkt zuzuordnen
Direkt zuzuordnen bedeutet im Zusammenhang mit einer bestimmten Aktivität, dass:
-
die Kosten vermieden worden wären, wenn die entsprechende Aktivität nicht durchführt worden wäre; und
-
die Kosten ohne Abgrenzung getrennt erkennbar sind.
Dividenden
Ausschüttungen an die Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten.
Ereignis oder Bedingung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
Ereignis oder Bedingung, das/die in Bezug auf den Abschluss des berichtenden Unternehmens/der berichtenden Unternehmen als wesentlich angesehen wird und eine andere (negative) Darstellung der Unternehmenstätigkeit, der Finanzlage und des Nettovermögens des berichtenden Unternehmens/der berichtenden Unternehmen erfordern würde, wenn dieses Ereignis oder diese Bedingung innerhalb der vorangegangenen Berichtsperiode aufgetreten wäre.
FKKK
UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs
Insolvenzverfahren
Freiwilliges oder gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das als eine Alternative zur Liquidation eines Unternehmens verwendet werden kann. Das Management des Alltagsgeschäfts eines Unternehmens in einem Insolvenzverfahren kann durch einen Insolvenzverwalter im Namen der Gläubiger wahrgenommen werden.
International Financial Reporting Standards (IFRS)
Standards und Interpretationen, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben wurden. Sie bestehen aus:
-
International Financial Reporting Standards;
-
International Accounting Standards;
-
Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) bzw. des ehemaligen Standing Interpretations Committee (SIC).
ISRS 4400
International Standard on Related Services 4400 (überarbeitet), Abgestimmte Prüfungshandlungen (Agreed-upon Procedures Engagements)
Jährlicher Abschlussstichtag
Datum, an dem die Berichtsperiode für den Jahresabschluss endet.
Klublizenzierungskriterien
In sechs Kategorien (Sport, soziale Verantwortung, Infrastruktur, Personal und Administration, Recht und Finanzen) unterteilte Anforderungen, die vom Lizenzbewerber für den Erhalt einer Lizenz erfüllt werden müssen.
Konzern
Ein Mutterunternehmen mit allen seinen Tochterunternehmen. Ein Mutterunternehmen ist ein Unternehmen, zu dem ein oder mehrere Tochterunternehmen gehören. Ein Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, einschließlich Personengesellschaft, z.B. Partnerschaft, das von einem anderen Unternehmen (als Mutterunternehmen bezeichnet) beherrscht wird.
Kosten im Zusammenhang mit einer Spielerregistrierung
Bezahlte oder zu bezahlende Beträge im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Spielerregistrierung. Dazu gehören:
-
fix abgemachte Transferentschädigungen;
-
realisierte bedingte Transferentschädigungen für Beträge, die während der Berichtsperiode zu bezahlen sind;
-
andere direkt zuzuordnende Beträge, die an eine andere Partei wie ein anderer Fußballklub, ein Agent/Vermittler oder ein nationaler Fußballverband bzw. eine nationale Fußballliga bezahlt wurden oder zu bezahlen sind.
Lizenz
Vom Lizenzgeber erteiltes Zertifikat, das im Rahmen des Zulassungsverfahrens für die UEFA Women’s Champions League die Erfüllung aller Mindestkriterien durch den Lizenzbewerber bestätigt.
Lizenzierte Spielzeit
UEFA-Spielzeit, für die der Lizenzbewerber eine Lizenz beantragt/erhalten hat. Sie beginnt am Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Liste der Lizenzentscheide durch den Lizenzgeber an die UEFA und dauert bis zur selben Frist im folgenden Jahr.
Liste der Lizenzentscheide
In einem von der UEFA bestimmten und mitgeteilten Format erstellte Liste, die der Lizenzgeber der UEFA vorlegen muss und die unter anderem Informationen über die Lizenzbewerber enthält, die das Klublizenzierungsverfahren durchlaufen und von den nationalen Entscheidungsorganen eine Lizenz erhalten haben oder nicht.
Lizenzgeber
UEFA-Mitgliedsverband bzw. seine ihm angeschlossene Liga, der/die das Klublizenzierungsverfahren umsetzt und Lizenzen vergibt.
Lizenznehmer
Lizenzbewerber, dem von seinem Lizenzgeber eine Lizenz erteilt wurde.
Maßgeblicher Einfluss
Möglichkeit, an den finanz-, geschäfts- oder sportpolitischen Entscheidungen eines
Unternehmens mitzuwirken, ohne dieses Unternehmen anhand von Anteilseigentum, Stimmrecht,
konstituierenden Dokumenten (Statuten), Vereinbarungen oder anderweitig zu beherrschen
oder an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt zu sein.
Maßgeblicher Einfluss kann erfolgen, indem eine Partei:
-
direkt oder indirekt zwischen 20 % und 50 % der Stimmrechte der Anteilseigner oder Mitglieder hält;
-
die Fähigkeit hat, Einfluss auf die Ernennung bzw. Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens zu nehmen;
-
ein Minderheitsaktionär oder ein Mitglied des Unternehmens ist und aufgrund einer mit anderen Anteilseignern oder Mitgliedern des Unternehmens geschlossenen Vereinbarung oder auf andere Weise, allein in der Lage ist, maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen zu nehmen (gemäß Buchstabe a) und b)).
-
in einer Berichtsperiode allein oder zusammen mit Parteien mit derselben obersten beherrschenden Partei oder Regierung (unter Ausschluss der UEFA, eines UEFA-Mitgliedsverbands bzw. einer angeschlossenen Liga) einen Betrag von mindestens 30 % der Gesamteinnahmen des Unternehmens in der betreffenden Periode bereitstellt.
Mindestkriterien
Kriterien, die von einem Lizenzbewerber für den Erhalt einer Lizenz erfüllt werden müssen.
Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen
Personen, die direkt oder indirekt für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens zuständig und verantwortlich sind; dies schließt Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ein.
Nationale Rechnungslegungsvorschriften
Rechnungslegungsvorschriften und –angaben, die von Unternehmen in einem bestimmten Land verlangt werden.
Oberste beherrschende Partei
Natürliche oder juristische Person, die direkt oder indirekt die oberste beherrschende Partei eines Unternehmens ist.
Partei
Eine natürliche oder juristische Person oder eine Regierung.
Regierung
Jegliche Regierungsform, einschließlich Regierungsstellen, Regierungsressorts, Regierungsbereiche und ähnliche Stellen auf lokaler oder nationaler Ebene.
Spielerregistrierung
Spielerregistrierung gemäß der Definition im FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern.
Stadion
Austragungsort eines Wettbewerbsspiels einschließlich aller Sachanlagen und Einrichtungen im unmittelbaren Umfeld (z.B. Büros, Hospitality-Bereiche, Medien- und Akkreditierungszentrum).
Trainingseinrichtungen
Standorte, an denen die registrierten Spielerinnen eines Klubs regelmäßig Fußballtrainings oder Nachwuchsaktivitäten durchführen.
UEFA-Qualitätsstandard für die Klublizenzierung
Dokument, in dem die Mindestanforderungen festgelegt werden, welche die Lizenzgeber erfüllen müssen, um das Klublizenzierungsverfahren durchzuführen.
Vermittler
Eine natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt oder kostenlos Spielerinnen und/oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer Transfervereinbarung vertritt.
Wesentliche Änderung
Ereignis, das im Hinblick auf die zuvor beim Lizenzgeber eingereichten Unterlagen als wesentlich betrachtet wird und eine andere Darstellung erfordern würde, wenn es vor dem Termin zur Einreichung der Unterlagen eingetreten wäre.
Wesentlichkeit
Posten und Informationen gelten dann als wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung – einzeln oder insgesamt – die Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnte, die auf der Grundlage der vom Verein vorgelegten Unterlagen getroffen wurden. Wesentlichkeit hängt vom Umfang und von der Art des Weglassens und der fehlerhaften Darstellung ab, wie sie unter den jeweiligen Umständen und im jeweiligen Kontext bewertet wird. Der Umfang oder die Art dieses Postens oder dieser Informationen bzw. eine Kombination dieser beiden Aspekte könnten die entscheidenden Faktoren sein.
Zusätzliche Informationen
Finanzinformationen, die dem Lizenzgeber zusätzlich zu den Abschlüssen vorzulegen
sind, falls die Mindestangaben und Rechnungslegungsgrundsätze nicht eingehalten werden.
Zusätzliche Informationen müssen auf der gleichen Rechnungslegung und den gleichen
Rechnungslegungsgrundsätzen basieren wie der Abschluss. Darüber hinaus müssen die
Finanzinformationen aus den gleichen Quellen stammen wie jene, die für die Aufstellung
des Jahresabschlusses verwendet wurden. Sofern angemessen, müssen die Angaben in den
zusätzlichen Informationen den relevanten Angaben im Abschluss entsprechen oder mit
diesen abgestimmt werden.