Jeder Lizenzgeber hat in seinem nationalen Klublizenzierungsreglement die beteiligten Parteien festzulegen und deren jeweilige Rechte und Pflichten, die geltenden Kriterien und die für die Teilnahme an der UEFA Women’s Champions League erforderlichen Verfahren in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Reglement (vgl. Absatz 5.03) zu beschreiben.