Artikel 20 Sponsoring - Bewerbungsverfahren

Bewerbungsreglement UEFA-Endspiele und -Endrunden

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Bidding
Language
Deutsch
Enforcement Date
16 December 2021
20.01

Bewerber für eine UEFA-Endrunde dürfen nur mit einer im Vorfeld erteilten schriftlichen Bewilligung der UEFA Sponsoring-Vereinbarungen abschließen oder Dritten Assoziationsrechte im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Bewerbungsverfahren gewähren. Für UEFA-Endspiele sind keine derartigen Sponsoring-Vereinbarungen bzw. die Gewährung von Assoziationsrechten an Dritte erlaubt.

20.02

In Bewerbungsverfahren um UEFA-Endrunden müssen sich von einem Bewerber abgeschlossene Sponsoring-Vereinbarungen und Dritten gewährte Assoziationsrechte auf die Beteiligung des Bewerbers am Bewerbungsverfahren beschränken. Solchen Dritten ist es untersagt, sich anderweitig mit der UEFA, UEFA-Wettbewerben (einschließlich der betreffenden UEFA-Endrunde) und/oder UEFA-Marken in Verbindung zu bringen. Die Bewerber ergreifen alle nötigen Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Verbots durch Dritte sicherzustellen.

20.03

In Bewerbungsverfahren um UEFA-Endrunden stellen die Bewerber sicher, dass alle abgeschlossenen Sponsoring-Vereinbarungen und gewährten Assoziationsrechte sowie alle anderen kommerziellen Partnerschaften und Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren automatisch an jenem Tag enden, an dem die Beteiligung am Bewerbungsverfahren aus einem der in Artikel 7 aufgeführten Gründe endet, einschließlich der Bestimmung des Ausrichters. Die Bewerber ergreifen alle nötigen Maßnahmen, um eine solche Beendigung sicherzustellen.