Artikel 21 Digitale Plattformen - Bewerbungsverfahren

Bewerbungsreglement UEFA-Endspiele und -Endrunden

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Bidding
Language
Deutsch
Enforcement Date
16 December 2021
21.01

Die Bewerber können im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Bewerbungsverfahren zu bloßen Informationszwecken eine digitale Plattform oder eine Rubrik auf einer solchen Plattform erstellen, verwerten, entwickeln und/oder betreiben.

21.02

Die Bewerber stellen sicher, dass die Schaffung, Entwicklung, Betreibung und Verwendung einer solchen Plattform (oder einer Rubrik derselben) mit den entsprechend geltenden Richtlinien übereinstimmt.

21.03

Die UEFA hat das Recht, von einem Bewerber zu verlangen, die mit seiner Beteiligung am Bewerbungsverfahren in Verbindung stehende digitale Plattform (bzw. eine entsprechende Rubrik) zu ändern.

21.04

Die genannten Einschränkungen gelten auch für die Schaffung, Entwicklung, den Betrieb und die Verwendung eigener Rubriken in den sozialen Netzwerken.