Artikel 19 Werbung - Bewerbungsverfahren

Bewerbungsreglement UEFA-Endspiele und -Endrunden

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Bidding
Language
Deutsch
Enforcement Date
16 December 2021
19.01

Die Bewerber dürfen für ihre Beteiligung am Bewerbungsverfahren sowie für die wichtigsten Aspekte ihrer Bewerbungsunterlagen werben, unter der Bedingung, dass sie Folgendes unterlassen:

  1. Jegliche Werbung für die Beteiligung außerhalb ihres Gebiets, insbesondere in Publikationen oder Sendungen, die im Allgemeinen außerhalb ihres Gebiets erhältlich sind;

  2. Werbung gegenüber Personen, die normalerweise nicht in ihrem Gebiet wohnhaft sind, insbesondere bei internationalen Veranstaltungen, die in ihrem Gebiet abgehalten werden, oder in Bereichen, die per se internationalen Charakter haben, beispielsweise Flughäfen;

  3. Verwendung von Markenzeichen, Zeichnungen, Symbolen, Emblemen, Bezeichnungen oder Namen, die den Namen eines UEFA-Endspiels oder einer UEFA-Endrunde oder ein UEFA-Markenzeichen enthalten oder diesem zum Verwechseln ähnlich sehen oder eine Nachahmung oder farbveränderte Nachahmung sind, bzw. Entwicklung oder Verwendung von Logos zum Zweck der Werbung für die Kandidatur; oder

  4. Werbung für ihre Beteiligung am Bewerbungsverfahren in jeglicher Form oder in Verbindung mit einem von der UEFA organisierten Event.

19.02

Die Bewerber dürfen die Bezeichnung „Kandidat“ oder „Bewerber“ im Zusammenhang mit dem Namen des jeweiligen UEFA-Wettbewerbs, UEFA-Endspiels bzw. der UEFA-Endrunde (oder andere von der UEFA bestimmte – und den Bewerbern mitgeteilte – Bezeichnungen für das UEFA-Endspiel bzw. die UEFA-Endrunde) verwenden, um für ihre Beteiligung am Bewerbungsverfahren zu werben, vorausgesetzt, dass dem Namen des UEFA-Wettbewerbs, des UEFA-Endspiels bzw. der UEFA-Endrunde oder anderen von der UEFA bestimmten Bezeichnungen keine größere Bedeutung beigemessen wird als den Bezeichnungen „Kandidat“ oder „Bewerber“. Die Bewerber stellen sicher, dass die Verwendung einer solchen Bezeichnung mit den entsprechend geltenden Richtlinien übereinstimmt.

19.03

Die Bewerber müssen die Werbung für ihre Beteiligung am Bewerbungsverfahren einstellen, sobald sie nicht mehr daran beteiligt sind. Nach diesem Datum dürfen die Bewerber (einschließlich der Ausrichter) das Werbematerial, das im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Bewerbungsverfahren erstellt und/oder entwickelt wurde, nicht mehr verwenden. Sie müssen auch sicherstellen, dass es von Dritten nicht mehr verwendet wird (u.a. die zugelassenen Bezeichnungen).