Verfahrenssprache ist Englisch.
Auf schriftlichen Antrag bis spätestens drei Tage vor der Anhörung ist dem Beklagten/Berufungskläger auf dessen eigene Kosten ein Dolmetscher zur Verfügung zu stellen.
Unterlagen in einer anderen Sprache haben in englischer Übersetzung vorzuliegen, deren Richtigkeit vom Beklagten/Berufungskläger, der sie einreicht, zu bestätigen ist.