Das berichterstattende Mitglied kann alle Beweismittel berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem die Aussage des Beklagten, Zeugenaussagen, Dokumente und Aufzeichnungen, Audio- und Videoaufnahmen, Ortsbesichtigungen und Expertenberichte (von Finanz-, Rechts- oder anderen Experten).
Das berichterstattende Mitglied kann dem Beklagten eine angemessene Frist für die Unterbreitung seiner Stellungnahme setzen und/oder zusätzliche Beweise anfordern.
Nach der Beweiserhebung präsentiert das berichterstattende Mitglied der erstinstanzlichen Kammer seine Schlussfolgerungen sowie eine Empfehlung mit Blick auf den zu treffenden Entscheid.