Der Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer bzw. der Berufungskammer kann vorsorgliche oder sichernde Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege notwendig scheint.
Der Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer bzw. der Berufungskammer kann vorsorgliche oder sichernde Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege notwendig scheint.