Ein Mitglied der FKKK darf sich nicht an einem Verfahren beteiligen, falls gerechtfertigte Besorgnis der Befangenheit besteht.
Ein Mitglied der FKKK muss alle Umstände offenlegen, die zu einem Interessenkonflikt führen und/oder die Unparteilichkeit bzw. Unabhängigkeit des betreffenden Mitglieds in den Augen einer der beteiligten Parteien kompromittieren könnten.
Jegliche Beanstandung einer Teilnahme eines Mitglieds der FKKK in einem Verfahren ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden der Gründe für die Beanstandung und in jedem Fall vor Beginn einer etwaigen Anhörung vorzubringen.
Über den Ausstand eines Mitglieds der FKKK müssen die anderen Mitglieder der jeweiligen Kammer entscheiden, deren Unparteilichkeit nicht in Frage steht.