Artikel 19 Berufungsverfahren - Verfahrensregeln FKKK

Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
CFCB
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2022

19.01

Verfahren vor der Berufungskammer werden vom Vorsitzenden der Berufungskammer geleitet.

19.02

Der Vorsitzende der Berufungskammer informiert die betroffenen Parteien über die Berufung und kann eine Antwortfrist festlegen.

19.03

Nach Ablauf dieser Frist dürfen die Parteien keine weiteren Dokumente einreichen, außer unter außerordentlichen Umständen und mit Zustimmung des Vorsitzenden der Berufungskammer bzw. nach dessen Aufforderung, zusätzliche Informationen einzureichen.

19.04

Der Vorsitzende der Berufungskammer kann auf eigene Initiative bzw. auf Antrag des Berufungsklägers eine Anhörung ansetzen. Ist eine Anhörung angesetzt, wird zunächst der Berufungskläger und dann der oder die Vertreter der erstinstanzlichen Kammer angehört.

19.05

Die Berufungskammer befindet über die Zulässigkeit, Relevanz, Wesentlichkeit und Bedeutung der Beweismittel des Falles.