Der Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer leitet das Verfahren ein. Der Beklagte wird über die Einleitung des Verfahrens informiert.
Bei der Einleitung des Verfahrens ernennt der Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer sich selbst oder ein anderes Mitglied der erstinstanzlichen Kammer als berichterstattendes Mitglied. Das berichterstattende Mitglied erhebt die Fakten und ermittelt alle relevanten Beweise.