Artikel 38 Fristen - Verfahrensregeln FKKK

Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
CFCB
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2022

38.01

Sofern in den vorliegenden Verfahrensregeln keine ausdrücklichen Fristen genannt sind, sind der Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer bzw. der Berufungskammer oder das berichterstattende Mitglied befugt, nach eigenem Ermessen angemessene Fristen zu setzen.

38.02

Die Frist beginnt am Tag, der ihrer schriftlichen Eröffnung folgt. Die Frist ist eingehalten, wenn die Handlung bis 24.00 Uhr MEZ (mitteleuropäische Zeit) des letzten Tages vorgenommen wurde. Bei der Berechnung der Fristen werden gesetzliche Feiertage und arbeitsfreie Tage berücksichtigt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag des Kantons Waadt (Schweiz), wo sich der Sitz der UEFA befindet, so endet sie am folgenden Werktag.

38.03

Der Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer bzw. der Berufungskammer oder das berichterstattende Mitglied können auf schriftlich begründetes Gesuch hin Fristen verlängern.

38.04

Die Frist ist ausgesetzt vom 20. Dezember bis und mit 5. Januar.