Sollten die im UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt sein, kann die erstinstanzliche Kammer einen Vergleich mit dem Beklagten schließen.
Sollte bei Fällen im Zusammenhang mit dem Klub-Monitoring ein Vergleich in Betracht gezogen werden, hat die erstinstanzliche Kammer Anhang M des UEFA-Reglements zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.
Folgende Bestimmungen gelten für alle Vergleiche:
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Die erstinstanzliche Kammer entscheidet nach eigenem Ermessen, ob sie einen Vergleich schließt.
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Ein Vergleich kann geschlossen werden, wenn dies eine wirksame, ausgewogene und abschreckende Beilegung des Falles rechtfertigt.
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In Vergleichen werden die vom Beklagten zu erfüllenden Pflichten festgehalten.
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Vergleiche können alle in Artikel 29 aufgeführten Disziplinarmaßnahmen und gegebenenfalls einen spezifischen Zeitrahmen enthalten mit dem Ziel, dass der Beklagte die Bestimmungen des UEFA-Reglements zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit erfüllt. Die Disziplinarmaßnahmen können bedingt und/oder unbedingt gelten.
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Ein Mitglied der erstinstanzlichen Kammer wacht über die korrekte und fristgerechte Umsetzung des Vergleichs; die erstinstanzliche Kammer ist gegebenenfalls für den Vollzug der im Vergleich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zuständig. Die in Artikel 13 und Absatz 14.01 bis Absatz 14.05 festgelegten Verfahren gelten analog.
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Bei der Überwachung von Vergleichen hat die erstinstanzliche Kammer Anhang M des UEFA-Reglements zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.
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Verstößt ein Beklagter gegen seinen Vergleich, verhängt die erstinstanzliche Kammer in Übereinstimmung mit den vorliegenden Verfahrensregeln Disziplinarmaßnahmen.