Artikel 15 Vergleiche - Verfahrensregeln FKKK

Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
CFCB
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2022

15.01

Sollten die im UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt sein, kann die erstinstanzliche Kammer einen Vergleich mit dem Beklagten schließen.

15.02

Sollte bei Fällen im Zusammenhang mit dem Klub-Monitoring ein Vergleich in Betracht gezogen werden, hat die erstinstanzliche Kammer Anhang M des UEFA-Reglements zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.

15.03

Folgende Bestimmungen gelten für alle Vergleiche:

  1. Die erstinstanzliche Kammer entscheidet nach eigenem Ermessen, ob sie einen Vergleich schließt.

  2. Ein Vergleich kann geschlossen werden, wenn dies eine wirksame, ausgewogene und abschreckende Beilegung des Falles rechtfertigt.

  3. In Vergleichen werden die vom Beklagten zu erfüllenden Pflichten festgehalten.

  4. Vergleiche können alle in Artikel 29 aufgeführten Disziplinarmaßnahmen und gegebenenfalls einen spezifischen Zeitrahmen enthalten mit dem Ziel, dass der Beklagte die Bestimmungen des UEFA-Reglements zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit erfüllt. Die Disziplinarmaßnahmen können bedingt und/oder unbedingt gelten.

  5. Ein Mitglied der erstinstanzlichen Kammer wacht über die korrekte und fristgerechte Umsetzung des Vergleichs; die erstinstanzliche Kammer ist gegebenenfalls für den Vollzug der im Vergleich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zuständig. Die in Artikel 13 und Absatz 14.01 bis Absatz 14.05 festgelegten Verfahren gelten analog.

  6. Bei der Überwachung von Vergleichen hat die erstinstanzliche Kammer Anhang M des UEFA-Reglements zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.

  7. Verstößt ein Beklagter gegen seinen Vergleich, verhängt die erstinstanzliche Kammer in Übereinstimmung mit den vorliegenden Verfahrensregeln Disziplinarmaßnahmen.