Für den Vollzug der Entscheide der erstinstanzlichen Kammer bzw. der Berufungskammer ist die UEFA-Administration zuständig.
Der Vollzug des Entscheids, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, verjährt nach zehn Jahren.
Für den Vollzug der Entscheide der erstinstanzlichen Kammer bzw. der Berufungskammer ist die UEFA-Administration zuständig.
Der Vollzug des Entscheids, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, verjährt nach zehn Jahren.